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Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBI. S. 65,
BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.1994
(GVBI. S. 609) in Verbindung mit Art. 22 und 26 des Gesetzes über 
die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) vom 20.06.1994 (GVBI.
S. 555), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.07.1995 (GVBI. S. 376)
erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe
folgende 

 
Betriebssatzung 
 
Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital

 (1)  Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes Achengruppe wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich als wirtschaftliches Unternehmen nach den für [[Eigenbetriebe]] geltenden Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geführt.

(2)   Der Eigenbetrieb führt den Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe", Sitz Kirchanschöring. Der Zweckverband tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „Wasserversorgung Achengruppe“.

(3)   Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt € 3 500 000,--.  

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Aufgabe des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Achengruppe ist die Versorgung des Verbandsgebietes (§ 3 der Verbandssatzung) mit Wasser. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Eigenbetriebes fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.

§ 3 Zuständige Organe für die Angelegenheiten des

Eigenbetriebes sind:

Werkleitung (§ 4)

Werkausschuss (§ 5)

Verbandsversammlung (§ 6)

Verbandsvorsitzender (§ 7)

§ 4 Die Werkleitung

 (1) Der Geschäftsleiter des Zweckverbandes (§ 19 Abs. 2 der Verbandssatzung) ist Werkleiter für den Eigenbetrieb (Werkleitung).

(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere

1. die selbstständige verantwortliche Leitung des Zweckverbandes Achengruppe einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung).

2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfes, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden.

3. Der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden. 

(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter für die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter und führt die Dienstaufsicht über sie. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.

(4) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werkausschusses verwaltungsmässig vor. Verbandsversammlung und Werkausschuss geben ihr die Möglichkeit zum Vortrag.

(5) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, nach aussen.

(6) Die Werkleitung hat dem Verbandsvorsitzenden und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Insbesondere ist hier auch über die im Rahmen des § 5 Abs. 3 Ziffern 3 bis 9 dieser Satzung festgelegten Grenzwerte getätigten Verfügungen zu berichten.

§ 5 Zuständigkeit des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Untenehmens Berichterstattung verlangen.

(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheitendes Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschliessender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Verbandsversammlung (§ 6) oder der Verbandsvorsitzende (§ 7) zuständig ist, insbesondere über:

1. Erlass einer Dienstanweisung.

2. Die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge, soweit sich die Verbandsversammlung diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält.

3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von € 20 000,-- übersteigen(§ 15 Abs. 5 S. 2 EBV).

4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S 2 EBV), soweit diesen Betrag von € 10 000,-- übersteigen.

5. Verfügung über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 2 500,-- überschreitet.

6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von € 12 500,-- überschreiten.

7. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall € 40 000,-- übersteigt.

8. Erlass von Forderungen und Abschluss von aussergerichtlichen Vergleichen,soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als € 500,-- beträgt.

9. Die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwertmehr als € 2 500,-- im Einzelfall beträgt.

10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig ist.

11. Den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.

12. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Werkleiter. 

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 (1) Die Verbandsversammlung beschliesst über:

1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung.

2. Bestellung und Regelung des Dienstverhältnisses der Werkleitung.

3. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.

4. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.

5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werk-leitung.

6. Die Rückzahlung von Eigenkapital.

7. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 150 000,-- überschreitet, sowie die Veräusserung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.

8. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben.

9. Die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes. 

(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.

§ 7 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Vorgesetzter der Werkleitung.

(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.   

§ 8 Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe".

(2) Der Verbandsvorsitzende und der Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“,andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.   

§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Achengruppe erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die Vorschriften der [[Eigenbetriebsverordnung]] über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).   

§ 10 Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Achengruppe ist das Kalenderjahr.   

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.