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Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe
erläßt aufgrund Art. 26 Abs. 1 KommZG in Verbindung mit
Art. 45 Abs. 1 GO und § 10 der Verbandssatzung durch
Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.11.2005 folgende
 

Geschäftsordnung (GeschO):

 Inhaltsübersicht:

  1. Die Verbandsversammlung und Ihre Ausschüsse
  1. Der / die Verbandsvorsitzende und seine / ihre Befugnisse

I.  Die Verbandsversammlung und ihre Ausschüsse

  § 1 Verbandsversammlung
 
(1)   Die Verbandsversammlung nimmt die Aufgaben des Zweckverbandes nach Art. 34 Abs. 2 KommZG und § 10 der Verbandssatzung wahr.
(2)   Die Verbandsversammlung ist darüber hinaus zuständig für die Beschlussfassung über
  1. Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
  2. den Beitritt neuer oder den Austritt von Verbandsmitgliedern;
  3. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
  4. die jährliche Haushaltssatzung
  5. über den Finanzplan und den Stellenplan für die Dienstkräfte;
  6. die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung;
  7. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
  8. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Festsetzungen von Entschädigungen;
  9. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
  10. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
  11. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb des Zweckverbandes;
  12. über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.
(3)   Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen, ihr im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 2 zuständig ist.
 
 § 2 Verbandsausschuss/Werkausschuss
 
(1)   Der Verbandsausschuss erledigt alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, die nicht der Verbandsversammlung oder dem/der Verbandsvorsitzenden vorbehalten oder einem anderen Ausschuss zur Beschlussfassung zugewiesen sind. 
(2)   Der Werkausschuss ist zuständig für alle Eigenbetriebsangelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht der Entscheidung durch die Verbandsversammlung, den/die Verbandsvorsitzende/n oder den/die Werkleiter/in vorbehalten sind.
In Personalangelegenheiten ist der Verbandsausschuss zuständig für die Einstellung, Kündigung und Eingruppierung der Verwaltungsangestellten des Zweckverbandes. 
(3)   Der Verbandsausschuss erledigt die ihm übertragenen Angelegenheiten abschließend, soweit nicht der/die Verbandsvorsitzende, sein/e bzw. ihr/e Stellvertreter/in im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder der Verbandsversammlung die Nachprüfung durch die Verbandsversammlung beantragt. Der Antrag muß schriftlich gestellt werden und spätestens am 7. Tag nach der Ausschußsitzung bei dem/der Verbandsvorsitzenden eingehen. Beschlüsse, die Rechte Dritter berühren, dürfen deshalb frühestens am 9. Tag nach der Beschlussfassung des Ausschusses dem Dritten bekanntgegeben werden. 
(4)   Der Verbandsausschuss berät alle Angelegenheiten vor, die der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vorbehalten sind. 
(5)   Die Verbandsversammlung bestellt auf Vorschlag der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte die Mitglieder der Ausschüsse und für jedes Ausschussmitglied eine/n Stellvertreter/in, der/die bei Verhinderung des Ausschussmitglieds eintritt. Eine Vertretung durch einen anderen Verbandsrat ist unzulässig.
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 § 3 Weitere Ausschüsse
 
Die Verbandsversammlung kann Ausschüsse jederzeit bilden und auflösen. § 14 der Verbandssatzung bleibt unberührt.
  
§ 4 Verbandsräte
 
(1)   Den Verbandsräten stehen in Verbandsangelegenheiten Befugnisse außer der Teilnahme an der Verbandsversammlung nur zu, wenn und soweit ihnen bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich übertragen werden. 
(2)   Über die Gewährung von Akteneinsicht an Verbandsräte und deren Stellvertreter/innen entscheidet der/die Verbandsvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. 
(3)   Verbandsräte können bei den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, als Zuhörer anwesend sein, auch wenn die Sitzung nicht öffentlich ist. Ein Mitsprache- und Stimmrecht steht ihnen nicht zu. 
(4)   Ist ein Verbandsrat gemäß Art. 26 Abs. 1 KommZG/Art. 49 GO wegen Befangenheit von Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen, so muss er den Sitzungsraum verlassen, wenn Beratung und Abstimmung in nicht öffentlicher Sitzung erfolgen. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Voraussetzungen des Ausschlusses. 
 
II. Der/Die Verbandsvorsitzende und seine/ihre Befugnisse
 
§ 5 Verbandsvorsitzende/r
 
(1)   Der/Die Verbandsvorsitzende bereitet die Sitzungsgegenstände der Verbands-versammlung und des Verbandsauschusses vor und vollzieht deren Beschlüsse und führt den Vorsitz, soweit der Vollzug nicht anderen übertragen ist. Falls er/sie ihre Beschlüsse als rechtswidrig beanstandet und den Vollzug aussetzt, hat er die Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zu verständigen. 
(2)   Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. 
(3)   Der/Die Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für den Verband keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. Laufende Angelegenheiten sind insbesondere:
1.      nach gesetzlichen Vorschriften, Satzungen, Tarifen, Ordnungen und dergleichen abzuschließende Geschäfte des täglichen Verkehrs,
2.      im täglichen Verkehr sonst abzuschließende Kauf-, Miet-, Pacht-, Werk-, Dienst- und Gestattungsverträge,
3.      sonstige Geschäfte, die nicht gemäß § 1 und § 2 dem Werkausschuss bzw. der Verbandsversammlung vorbehalten sind 
(4)   Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 1 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
(5)   Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
(6)   Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
 
 § 6 Unaufschiebbare Angelegenheiten
 
(1)   Der/Die Verbandsvorsitzende unterrichtet die Verbandsversammlung in ihrer nächsten Sitzung über die von ihm/ihr besorgten dringlichen Anordnungen und unaufschiebbaren Geschäfte. 
(2)   Bei Notständen im Betrieb oder dringlichen betriebstechnischen Maßnahmen, die erhebliche Verpflichtungen erwarten lassen, hat der/die Verbandsvorsitzende umgehend die Verbandsversammlung zu einer Sitzung einzuberufen.
 
 § 7 Personalangelegenheiten
 
(1)   In Personalangelegenheiten hat der/die Verbandsvorsitzende insbesondere folgende Aufgaben:
1.      Führung der Dienstaufsicht und Ausübung der übrigen Befugnisse eines/r Vorgesetzten;
2.      Arbeiter im technischen Bereich werden in eigener Zuständigkeit gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung im Rahmen der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen und der im Wirtschaftsplan bereitgestellten Mittel eingestellt, nach TvÖD eingruppiert und gekündigt.
3.      Regelung der Stellvertretung für den/die Geschäftsleiter/in im Einvernehmen mit der Verbandsversammlung
4.      Regelung aller innerdienstlichen Angelegenheiten wie der Erlass allgemeiner Dienstanweisungen oder von Geschäftsverteilungsplänen, der Abschluss von Betriebsvereinbarungen unter Einbindung aller Angestellten des Zweckverbandes.
 
§ 8 Kassen- und Rechnungswesen
 
(1)   Der/Die Verbandsvorsitzende ist zur Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des haushaltsmäßig festgesetzten Höchstbetrages befugt.  
(2)   Der/Die Verbandsvorsitzende bestellt den Kassenaufsichtsbeamten oder nimmt diese Tätigkeit im eigenen Ermessen selber wahr. Der/Die Kassenaufsichtsbeamte hat sich laufend über den Zustand und die Führung der Verbandskasse zu unterrichten. Die regelmäßigen Kassenprüfungen obliegen dem bestellten Kassenaufsichtsbeamten; die unvermuteten Kassenprüfungen sind von dem/der Verbandsvorsitzenden vorzunehmen. 
(3)   Die überörtliche Prüfung des Rechnungswesen und der Kassenführung wird dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zugewiesen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse werden einem privaten Wirtschaftsprüfer übertragen. 
(4)   Die Geschäftsleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).
 
§ 9 Übertragung von Befugnissen
 
(1)   Dem/Der Verbandsvorsitzenden stehen für seine/ihre Geschäfte die Bediensteten des Zweckverbandes zur Seite. 
(2)   Der/Die Verbandsvorsitzende kann seine/ihre Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und der technischen Betriebsführung sowie beim Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung allgemein für näher bezeichnete Aufgabenkreise oder von Fall zu Fall für einzelne Angelegenheiten dem/der Geschäftsleiter/in oder anderen Verbandsbediensteten übertragen und insoweit Zeichnungsbefugnis erteilen. 
(3)   Soweit Verpflichtungserklärungen für den Zweckverband im Einzelfall nicht erheblich sind, kann der/die Geschäftsleiter/in von dem/der Verbandsvorsitzenden allgemein oder im Einzelfall bevollmächtigt werden; dies gilt nicht für die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen.
 
 § 10 Geschäftsstelle
 
(1)   Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes unterstützt die Verbandsorgane und erledigt die Büroarbeiten für Verwaltung und Betrieb des Zweckverbandes. Die Geschäftsstelle untersteht den Weisungen des/der Verbandsvorsitzenden und wird von dem/der Geschäftsleiter/in verantwortlich geführt. 
(2)   Bei der Durchführung der Verbandsaufgaben obliegen unbeschadet der Befugnisse der/der Verbandsvorsitzenden die Angelegenheiten
1.      der verwaltungsmäßigen und kaufmännischen Geschäftsführung (Verwaltung) dem/der Geschäftsleiter/in,
2.      der technischen Betriebsführung (Betrieb) nach Maßgabe der Betriebsordnung dem/der Werkleiter/in,
3.      Die Geschäftsstelle berichtet mindestens halbjährlich über das Verbandsgeschehen (Zwischen- bzw. Quartalsberichte).
 
 § 11 Geschäftsleiter/in
 
(1)   Der/Die Geschäftsleiter/in ist für die verwaltungsmäßige und kaufmännische Erledigung der Verbandsaufgaben verantwortlich. Er/Sie unterstützt den/die Verbandsvorsitzende/n in allen seine/ihren Aufgaben. Unbeschadet der Zuständigkeit des/der Verbandsvorsitzenden besorgt er/sie insbesondere die rechtzeitige Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse und stellt die Erledigung der Beschlüsse fest. 
(2)   Die Obliegenheiten des/der Geschäftsleiter(s)/in ergeben sich aus dieser Geschäfts-ordnung, der Betriebssatzung, der Dienstordnung, seinem/ihrem Dienstvertrag und aus den allgemeinen und besonderen Anordnungen der Verbandsversammlung. Insbesondere obliegt ihm/ihr der allgemeine Sitzungsdienst für die Verbands-versammlung und ihre Ausschüsse. Er/Sie hat von geplanten Sitzungen den/die Wassermeister/in rechtzeitig zu unterrichten; er/sie hat ferner die Tagesordnung unter Berücksichtigung vorliegender Anträge frühzeitig zusammenzustellen und Einladungsschreiben rechtzeitig zu erstellen. Der/Die Geschäftsleiter/in trägt dafür Sorge, dass dem/der Verbandsvorsitzende eine Woche vor jeder Sitzung für sämtliche Tagesordnungspunkte schriftliche Vormerkungen mit Empfehlungen für die Entscheidung vorliegen. Er/Sie führt die Sitzungsniederschriften, falls der/die Verbandsvorsitzende im Einzelfall keine/n ander/n Schriftführer/in bestimmt hat. 
(3)   Der/Die Geschäftsleiter/in bearbeitet die Personalangelegenheiten und führt die Personalakten. Bei Einstellung, Einstufung und Entlassung von Bediensteten hat er/sie ein Vorschlagsrecht. 
(4)   Im Vollzug von Beschlüssen der Verbandsversammlung ist der/die Geschäftsleiter/in befugt, Bestellungen und Aufträge sofort zu erteilen, wenn die Angebotssumme den Betrag von 25.000,00 € im Einzelfall nicht übersteigt und die Angelegenheit einer raschen Erledigung bedarf. Er/Sie unterrichtet unverzügliche den/die Verbandsvorsitzende/n. 
(5)   Der/Die Geschäftsleiter/in bereitet schriftliche Verträge aller Art vor und besorgt die verwaltungsmäßige Abwicklung; bei Angelegenheiten mit technischem Inhalt ist der/die Wassermeister/in an den Verhandlungen zu beteiligen. Das Gleiche gilt für die Regulierung von Schadensfällen. 
(6)   Der/Die Geschäftsleiter/in ist nicht berechtigt, seine/ihre Befugnisse selbständig auf andere zu übertragen.
 
III.  Der Geschäftsgang
 
§ 12 Geschäftsgang; Vorbereitung der Verbandsversammlung
 
(1)   Verbandsversammlung und Verbandsvorsitzende/r sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und die Durchführung der staatlichen Anordnungen. 
(2)   Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder in so genannten Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. 
(3)   Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen. Im Falle der Verhinderung sorgen sie für die Teilnahme ihres/r Stellvertreters/in. Wenn beide verhindert sind, ist dies rechtzeitig vor Beginn der Sitzung dem/der Verbandsvorsitzenden mitzuteilen. 
(4)   Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich nach dem KommZG und der Verbandssatzung (§ 7). 
(5)   Der/Die Verbandsvorsitzende setzt die Tagesordnung für die Verbands-versammlung fest. 
(6)   In fachtechnischen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung holt der /die Verbandsvorsitzende rechtzeitig für die Beratung schriftliche Stellungsnahmen der Fachbehörden ein. 
(7)   Die Behandlung von Angelegenheiten in der Verbandsversammlung kann von jedem Verbandsrat schriftlich beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen und muss 30 Tage vor der Sitzung bei dem/der Verbandsvorsitzenden vorliegen. 
(8)   Ob später eingehende Anträge bei der auf die Antragstellung folgenden Sitzung behandelt werden, entscheidet die Verbandsversammlung. Ebenso entscheidet sie, ob über einen vor oder während der Sitzung als dringend gestellten Antrag beraten und abgestimmt werden soll. Nicht rechtzeitig gestellte Anträge, die Ermittlungen oder Überprüfungen, die Beiziehung von Akten oder die Befragung nicht anwesender Personen notwendig machen, müssen auf Antrag des Verbandsrates bis zur nächsten Verbandsversammlung zurückgestellt werden.
 
§ 13 Sitzungsverlauf
 
(1)   Der/Die Verbandsvorsitzende leitet die Verhandlungen in der Verbandsversammlung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. 
(2)   Zu den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung haben Zuhöer/innen nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Soweit erforderlich, wird der Zutritt durch die Ausgabe von Platzkarten geregelt. 
(3)   Für Presse und Medien ist stets die erforderliche Zahl von Plätzen freizuhalten. Ton- und Bildaufnahmen können von dem/der Vorsitzenden zugelassen werden, wenn kein Verbandsrat widerspricht. 
(4)   Zuhörer/innen, die den Verlauf der Sitzung durch Eingreifen in die Verhandlung oder durch ungebührliches Verhalten stören, können durch den/die Vorsitzende/n aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. 
(5)   Die Verbandsversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. In nicht öffentlicher Sitzung werden behandelt
1.      Personalangelegenheiten,
2.      Verträge in Grundstücksangelegenheiten,
3.      sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben, nach der Natur der Sache erforderlich oder durch die Verbandsversammlung beschlossen ist, insbesondere Wirschaftsangelegenheiten Dritter.
Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die beratenden Ausschüsse tagen grundsätzlich nicht öffentlich. 
(6)   Die Verbandsversammlung nimmt in der Regel folgenden Verlauf, von dem bei Bedarf abgewichen werden kann:
1.      Eröffnung der Sitzung durch den/die Vorsitzende/n;
2.      Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Anwesenheit sowie Mitteilung von Entschuldigungen durch den/die Verbandsvorsitzende/n;
3.      Bekanntgabe der Stimmenzahlen der einzelenen Verbandsmitglieder;
4.      Feststellung der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung durch den/die Vorsitzende/n;
5.      Mitteilung über Tätigkeiten des/der Verbandsvorsitzenden anstelle der Verbandsversammlung (unaufschiebbare Angelegenheiten);
6.      Bekanntgabe amtlicher Mitteilungen, erforderlichenfalls Beratung und Beschlussfassung hierüber;
7.      Beratung und Beschlussfassung über die Taggesordnungspunkte;
8.      Behandlung der Anträge und Anfragen, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, in der Reihenfolge ihres Eingangs;
9.      Schließung der Sitzung durch den/die Verbandsvorsitzende/n.
 
§ 14 Beratung der Sitzungsgegenstände
 
(1)   Nach der Berichterstattung und dem Vortrag der Sachverständigen eröffnet der/die Vorsitzende die Beratung. Zu Sitzungsgegenständen, die ein Ausschuss vorbehandelt hat, ist der Bericht/das Gutachten des Ausschusses bekannt zu geben. 
(2)   Ein Verbandsrat oder ein/e Behördervertreter/in darf in der Verbandsversammlung nur dann sprechen, wenn ihm/ihr der/die Verbandsvorsitzende das Wort erteilt hat. Er/Sie erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Wortmeldung nach Ermessen. Er/sie kann jederzeit selbst das Wort ergreifen. 
(3)   Die Redner/innen sprechen von ihrem Platz aus; die Anrede ist an den/die Vorsitzende/n und die Verbandsräte, nicht an die Zuhörer/innen zu richten. Die Redner/innen haben sich an den zur Beratung stehenden Gegenstand zu halten und nicht vom Thema abzuweichen. 
(4)   Während der Beratung sind nur zulässig
1.      Anträge zur Geschäftsordnung, für die das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen ist und über die sofort zu beraten und zu entscheiden ist,
2.      Zusatz- und Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung. 
(5)   Der/Die Vorsitzende und der/die Antragsteller/in haben das Recht zur Schlussäußerung.
(6)   Bei Verletzung der vorstehenden Grundregeln ist der/die Vorsitzende berechtigt, zur Ordnung zu rufen, auf den Verstoß aufmerksam zu machen und bei weiterer Nichtbeachtung das Wort zu entziehen. 
(7)   Falls Ruhe und Ordnung nicht anders wiederherzustellen sind, kann der/die Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder aufheben. Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Werktag fortzusetzen; einer neuerlichen Ladung bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde.
 
§ 15 Abstimmungen (und Wahlen)
 
(1)   Nach dem Schluss der Beratung lässt der/die Vorsitzende abstimmen. 
(2)   Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der folgenden Reihenfolge abgestimmt:
1.      Anträge zur Geschäftsordnung,
2.      Änderungsanträge;
3.      Gutachten/Beschlüsse von Ausschüssen zum Beratungsgegenstand;
4.      weitergehende Anträge;
5.      zuerst gestellte Anträge, sofern später gestellte Anträge nicht unter Nr. 1 bis 4 fallen. 
(3)   Vor jeder Abstimmung hat der/die Vorsitzende die Abstimmungsfrage so zu formulieren, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden (§ 9 der Verbandssatzung). 
(4)   Es wird grundsätzlich durch Handaufheben abgestimmt. 
(5)   Wenn das Ergebnis der Abstimmung nicht eindeutig feststellbar ist oder wenn Verbandsräte, die zusammen mindestens ein Viertel der Stimmen in der Verbandsversammlung vertreten, es verlangen, ist namentlich nach Aufruf abzustimmen. 
(6)   Der/Die Vorsitzende zählt die Stimmen. Er kann sich bei der namentlichen Abstimmung eines Ausschusses bedienen, den er nach Vorschlägen aus der Mitte der Verbandsversammlung bestellt. Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben und in der Niederschrift festzuhalten. 
(7)   Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. 
(8)   Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.
 
§ 16 Wahlen
 
Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
 
§ 17 Sitzungsniederschrift
 
(1)   Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine vollständige Niederschrift zu fertigen, für deren Richtigkeit der/die Vorsitzende verantwortlich ist. Er/Sie bestimmt den/die Schriftführer/in. 
(2)   Die Niederschrift muss Tag, Zeit und Ort der Verbandsversammlung, die anwesenden Vertreter/innen der Verbandsmitglieder und der beteiligten Behörden sowie die sonstigen beteiligten Personen enthalten. Sie hat den Ablauf der Sitzung in der zeitlichen Folge zu schildern, wobei gestellte Anträge aufzunehmen, Beschlüsse wörtlich wiederzugeben und Abstimmungsergebnisse festzuhalten sind. Verbandsräte, die einem Beschluß nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. 
(3)   Die Niederschrift ist nach Fertigstellung von dem/der Schriftführer/in, dem/der Geschäftsleiter/in und dem/der Verbandsvorsitzenden zu unterzeichnen. 
(4)   Jedem Verbandsmitglied und der Aufsichtsbehörde ist ein Abdruck der Niederschrift zu übermitteln. Für die Einsichtnahme und Abschrifterteilung gilt Art. 54 Abs. 3 GO.
 
§ 18 Geschäftsgang der Ausschüsse
 
Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die Bestimmungen für die Verbandsversammlung entsprechend.
 
 § 19 Bekanntmachungen
 
(1)   Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.
(2)   Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen – eine zusätzliche Möglichkeit zur Einsicht der Satzungen, Verordnungen und des Preisblattes bietet die Internetseite: www.achengruppe.de
 
§ 20 Änderungen der Geschäftsordnung
 
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 der Verbandssatzung sind Änderungen der Geschäftsordnung von der Verbandsversammlung zu beschließen.
 
§ 21 Verteilen der Geschäftsordnung
 
Der Verbandsräten und den Stellvertretern/innen ist ein Exemplar der geltenden Geschäftsordnung auszuhändigen.
 
§ 22 In-Kraft-Treten
 
(1)   Diese Geschäftsordnung tritt am 01.01.2006 in Kraft
 
(2)   Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 20.03.1985 außer Kraft.
 
 
Kirchanschöring, den 23.11.2005
 
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Achengruppe
 
gez. Hans Straßer, 1. Vorsitzender