Inhaltsübersicht:
Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
Bonn, den 20, Juni 1980 Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe erlässt auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek vom 20.06.1994 (GVBI S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI S. 424), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freisaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek vom 22.08.1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBI S. 140) und § 10 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlungvom 23.11.2005 die folgende
Der/die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.
Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe Rathausplatz 8, 83417 Kirchanschöring
Preisblatt
zu den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser |
(für neu und nachträglich erstellte Wohnungseinheiten und Gewerbeflächen)
1. Baukostenzuschuss
NETTO |
BRUTTO |
|
a) für die 1. Wohnungseinheit |
1.600,00 € |
1.712,00 € |
b) für jede weitere Wohnungseinheit |
800,00 € |
928,00 € |
c) bei einer Flächenberechnung je m² |
1,60 € |
1,71 € |
2. Erstellung des Hausanschlusses
|
NETTO |
BRUTTO |
a) bis 20 m Hausanschlusslänge - pauschal |
1.250,00 € |
1.337,50 € |
b) für überlange Hausanschlüsse je weiterer Meter |
30,00 € |
32,10 € |
1. Verbrauchspreis pro Kubikmeter Trinkwasser (1.000 Liter)
NETTO bis 31.07.2018 |
BRUTTO bis 31.07.2018 |
NETTO ab 01.08.2018 |
BRUTTO ab 01.08.2018 |
|
Verbrauchspreis pro Kubikmeter Trinkwasser (1.000 Liter) |
0,93 € |
0,996 € |
0,99 € |
1,06 € |
2. Jährlicher Grundpreis bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3):
Nenndurchfluss: |
NETTO bis 31.12.2022 |
BRUTTO bis 31.12.2022 |
NETTO ab 01.01.2023 |
BRUTTO ab 01.01.2023 |
4,0 m³/h (früher Qn 2,5) |
57,00 € |
61,00 € |
67,50 € |
72,23 € |
10,0 m³/h (früher Qn 6,0) |
64,00 € |
68,48 € |
75,00 € |
80,25 € |
16,0 m³/h (früher Qn 10,0) |
76,00 € |
81,32 € |
95,00 € |
101,65 € |
über 16,0 m³/h |
102,00 € |
109,14 € |
125,00 € |
133,75 € |
Verbundzähler/Ultraschallzähler |
390,00 € |
417,30 € |
440,00 € |
470,80 € |
1. Standrohrmiete für Bauwasserzähler oder sonstigen nicht gemessenen Verbrauch
NETTO (einmalig) |
BRUTTO (einmalig) |
|
a) für Einfamilienhäuser (1 Wohnungseinheit) |
50,00 € |
53,50 € |
b) pro weitere Wohnungseinheit (je weitere angefangenen 500 m² Geschossfläche im gewerblichen, landwirtschaftlichen und kommunalen Bereich |
25,00 € |
26,75 € |
2. Zählerstandrohrmiete für Anschluss an Hydranten
|
NETTO |
BRUTTO |
a) Miete - Grundpreis |
15,00 € |
16,05 € |
b) Lieferung zzgl. Arbeitsaufwand für Installation |
10,00 € |
11,60 € |
c) Abholung zzgl. Arbeitsaufwand für Deinstallation |
10,00 € |
11,60 € |
d) Hydrantenplan gemäß DVGW W 405 und DVGW Info Nr. 99 |
25,00 € |
29,75 € |
e) Differenzdruckmessung für 1 Stück Hydrant incl. grafischer Auswertung |
Arbeitsaufwand + 25,00 € für Auswertung |
Arbeitsaufwand + 29,75 € für Auswertung |
3. Kosten für Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung:
NETTO |
BRUTTO |
|
a) Kosten für jede Absperrung |
25,00 € |
26,75 € |
b) Kosten für jede Wiederaufnahme der Versorgung |
25,00 € |
26,75 € |
NETTO |
BRUTTO |
|
1. Mahnung |
2,50 € |
2,50 € |
2. Mahnung |
5,00 € |
5,00 € |
3. Mahnung |
10,00 € |
10,00 € |
(Allgemeine Bedingungen und Preise für dieVersorgung mit Wasser)
gültig ab 01.12.2017
Inhaltsverzeichnis:
1.1. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe betreibt eine Wasserversorgungsanlage und stellt den Kunden Wasser nach einheitlichen Bedingungen zur Verfügung. Diesen Vertragsverhältnissen liegen die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die nachstehenden „Allgemeinen Bedingungen und Preise“ zugrunde.
1.2. Der Zweckverband vereinbart die Anwendung der genannten Bestimmungen, also der §§ 2 bis 34 AVBWasserV und der Anlage zur AVBWasserV mit Preisblatt auch für Verträge mit Industrieunternehmen, Löschwasserbeziehern und dgl., für Verträge mit Weiterverteilern jedoch nur, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1.3. Der Zweckverband ist berechtigt, diese Anlage und das Preisblatt nach öffentlicher Bekanntmachung zu ändern.
2.1. Kunden des Zweckverbandes
2.1.1. Der Zweckverband schließt den Wasserlieferungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks oder mit Erbbauberechtigten, Nießbrauchern und Inhabern ähnlicher dinglicher Rechte an dem zu versorgenden Grundstück ab. Im Falle der Veräußerung des Grundstücks oder des Rechts hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, wenn er den Versorgungsvertrag nicht kündigt, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Eine Vereinbarung wonach ein Mieter oder Pächter die Regulierung der Wasserkosten übernimmt, befreit den Abnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Zweckverband.
2.1.2. Tritt an die Stelle eines Grundstückeigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des [[Wohnungseigentumsgesetzes]] vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Zweckverband abzuschließen und Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Zweckverbandes auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinsam zusteht ([[Gesamthandseigentum]] und [[Miteigentum nach Bruchteilen]]).
2.2. Voraussetzung für die Erstellung eines Wasseranschlusses, Versagungsgründe
2.2.1. Die Wasserversorgung eines Grundstücks muss für den Zweckverband technisch, betrieblich und wirtschaftlich vertretbar sein, ansonsten kann der Anschluss zu Standardbedingungen versagt werden.
2.2.2. Der Anschluss kann weiter versagt werden, wenn das zu versorgende Grundstück nicht bebaut werden darf oder die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers durch vorschriftsmäßige Anlagen nicht gewährleistet ist.
2.3. Verfahren bei Herstellung des Anschlusses
2.3.1. Die Herstellung des Wasseranschlusses erfolgt auf Antrag.
2.3.2. Dem Antrag ist ein Lageplan beizugeben, der die Flurstück-Nr., die Eigentumsverhältnisse, die Haus-Nr., die Baulinien, die Bebauung, die Grundstücksfläche, die tatsächliche und zulässige Geschossfläche, die Wegelagen und die Höhenlage der anzuschließenden Grundstücke ausweist. Ferner ist ein Kellergrundriss im Maßstab 1:1.000 beizufügen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der [[Wasserzählanlage]] und die Einführungsstellen der übrigen Versorgungsleitungen, die Lage der Abwasserleitung, der Klär- und Versitzgruben und der Öltanks sowie aller anderen Tiefbauprojekte und eventuelle sonstige zu beachtende Auflagen (z. B. schützende Bäume) zu ersehen sind.
2.3.3. Im Antrag ist anzugeben, ob sich auf dem Grundstück eine [[Eigengewinnungsanlage]] befindet. Als Eigengewinnungsanlage gilt jede Wasserversorgung (z. B. Regenwasseranlagen), bei welcher der Wasserbedarf nicht vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt wird.
2.3.4. Die Berechnung der benötigten maximalen Wassermenge für den Antrag erfolgt nach den „Richtlinien für die Berechnung der Kaltwasserleitungen in Hausanlagen, Berechnungsanleitung zu [[DIN 1988]] des Deutschen Vereins von Gas und Wasserfachmännern“ ([[DVGW]]).
2.3.5. Beim Anschluss von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind die einschlägigen Vorschriften, z. B. DIN 1988 und das DVGW-Regelwerk einzuhalten.
Der Zweckverband liefert Wasser im Rahmen des § 5 Abs. 1 AVBWasserV mit folgenden Einschränkungen:
3.1. Pumpen, Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerbliche und sonstige Anlagen, bei denen das Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann oder die sonstige Rückwirkungen auf das Rohrnetz haben können, bedürfen vor ihrem Anschluss der Anmeldung und Genehmigung. Die Genehmigung wird nur in stets widerruflicher Weise erteilt; sie kann auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Entsprechendes gilt für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen.
3.2. Zur Lieferung von Wasser für Kälte-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist der Zweckverband nicht verpflichtet. Auch ein Anspruch auf Vorhaltung von Löschwasser besteht nicht.
3.3. Jeder Kunde ist verpflichtet, bei Wasserknappheit die Sparanordnungen des Zweckverbandes zu beachten. Der Fall der Wasserknappheit wird durch Rundfunk, Presse, öffentlichen Anschlag oder in sonst geeigneter Weise bekannt gegeben.
3.4. Die Abgabe von Wasser an benachbarte Grundstücke (Weiterverteilung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann der Zweckverband unter Bedingungen und Auflagen in stets widerruflicher Weise Weiterleitungen gestatten. Der Weiterleitungsnehmer hat die Kosten nach § 9 AVBWasserV, dieser Anlage und dem dazugehörigen Preisblatt zu bezahlen. Die unmittelbare Verbindung einer Anschlussleitung mit einer anderen Anlage (z. B. Eigenwasserversorgung oder Trinkwasseranlage) ist nicht zulässig (DIN 1988).
3.5. Weitere Einschränkungen, die sich aus der AVBWasserV, aus sonstigen Vorschriften (z. B. Trinkwasserverordnung) und den Regeln der Technik ergeben, bleiben unberührt.
Nach § 9 AVBWasserV erhebt der Zweckverband Achengruppe einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen.
4.1. Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss für private Wohnungen:
4.1.1. Der Baukostenzuschuss wird nach [[Wohnungseinheit]]en berechnet. Die Definition einer Wohnungseinheit entspricht der Definition einer Wohnung gemäß [[Bewertungsgesetz]] (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. November 2016 (BGBI. I S. 2464) in der jeweiligen Fassung.
In § 181 Abs. 9 BewG enthält folgende Definition einer Wohnung:
„Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.“
4.1.2. Für das Grundstück und die 1. Wohnung wird eine volle Wohnungseinheit, für jede weitere Wohnung auf dem Grundstück wird eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.
4.1.3. Werden auf dem Grundstück eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt, so wird je neue Wohnung eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt berechnet.
4.2. Berechnungsgrundlage für Industrie- und Gewerbebetriebe, Kommunale und landwirtschaftliche Bauten und Sportstätten:
4.2.1. Für Neubauten gilt:
Der Baukostenzuschuss beträgt eine Wohnungseinheit. Hiermit sind Betriebs- und Lagergebäude (einschließlich Keller und Garagen) mit einer [[Geschossfläche]] bis zu 500 m² abgegolten. Darüber hinausgehende Flächen werden aus der tatsächlichen Geschossfläche gemäß Preisblatt berechnet.
Formel:
a) bis 500 m²:
Preis für eine Wohnungseinheit
b) über 500 m²:
Preis für eine Wohnungseinheit + ((Geschossfläche – 500 m²) x m²-Satz gem. Preisblatt))
4.2.2. Für nachträgliche erweiterte Flächen gilt:
Der Baukostenzuschuss wird nach tatsächlich erweiterter Geschossfläche berechnet.
Formel: erweiterte Fläche in m² x m²-Satz gem. Preisblatt
4.3 Berechnungsgrundlage für gemischte Bauvorhaben, insbesondere Wohnungen und Industrie- und Gewerbebetriebe, kommunale und landwirtschaftliche Bauten und Sportstätten:
4.3.1. Für das Grundstück und die 1. Wohnung wird eine volle Wohnungseinheit, für jede weitere Wohnung auf dem Grundstück wird eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Die gewerblich, landwirtschaftlich, kommunal und sportlich genutzten Geschossflächen werden aus der tatsächlichen Geschossfläche gemäß Preisblatt berechnet.
a) 1. Wohnung |
Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt |
b) Evtl. weitere Wohnung | + 50 % Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt |
c) zzgl. Geschossfläche | + Geschossfläche x m²-Statz gemäß Preisblatt |
= Summe Baukostenzuschuss |
4.3.2. Für nachträgliche erweiterte Wohnungen und Flächen gilt:
a) Werden auf dem Grundstück eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt, so wird je neue Wohnung eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt berechnet.
b) Wird auf dem Grundstück zusätzliche gewerblich, landwirtschaftlich, kommunal oder sportlich genutzte Geschossfläche gebaut, welche nicht nach Punkt 4.3.1. a) und b) abgerechnet und den Bestimmungen des § 181 Abs. 9 BewG entspricht, wird der Baukostenzuschuss nach tatsächlich erweiterter Geschossfläche berechnet.
a) Weitere Wohnungen |
Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt |
b) Weitere Geschossflächen |
Erweiterte Geschossfläche in m² x m²-Statz gemäß Preisblatt |
4.4. Für Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird eine volle Wohnungseinheit berechnet.
4.5. Wird ein Grundstück ohne Bebauung nach vorliegendem Bebauungsplan bzw. Antrag eines Grundstückeigentümers an das Versorgungsnetz der Achengruppe angeschlossen, so ist unabhängig von der tatsächlichen Bebauung ein Baukostenzuschuss in Höhe einer Wohnungseinheit zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss und Vorlage der tatsächlichen Bebauung wird der Baukostenzuschuss nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisblatt berechnet. Der bereits bezahlte Betrag wird unverzinst in Abzug gebracht.
4.6. Der Zweckverband ist berechtigt, die Baukostenzuschüsse anzupassen.
4.7. Zahlungen zu Baukostenzuschüsse sind zu Beginn der Baumaßnahme und innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig.
5.1. Jedes Grundstück ist gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken über eine eigene Anschlussleitung an das Versorgungsnetz anzuschließen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so werden für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgebliche Bedingungen angewendet.
5.2. Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden pauschaliert. Die Kosten für die vom Anschlussnehmer veranlassten Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 AVBWasserV) sind von ihm zu erstatten. [[Rekultivierung]]smaßnahmen auf dem Grundstück des Anschlussnehmers sind in jedem Fall, auch bei Reparaturarbeiten am Hausanschluss, vom Anschlussnehmer zu tragen.
5.2.1. Für überlange Hausanschlüsse (ab 20 m) werden die Kosten gemäß Preisblatt erhoben. Für Hausanschlüsse außerhalb dem Geltungsbereich von Baugebieten müssen die Kosten zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
5.2.2. Bei gemauerten Kellern und porösen Betonkellern ist die Abdichtung zwischen Mauerdurchführung und dem Mauer- bzw. Betonwerk durch den Anschlussnehmer herzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
6.1. Alle sonstigen Kosten, soweit sie nach den Bestimmungen der AVBWasserV vom Kunden zu übernehmen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Ausgenommen hiervon bleiben die im Preisblatt gesondert aufgeführten Kosten.
7.1. Der Wasserpreis wird gemäß Preisblatt aus dem Verbraucherpreis, dem Grundpreis und gegebenenfalls aus dem Bereitstellungspreis errechnet.
7.2. Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten [[Kubikmeter]] Wasser.
7.3. Der Grundpreis wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet.
7.4. Der Bereitstellungspreis ist der zusätzliche Preis für die Vorhaltung einer Reserve-, Zusatz- oder [[Löschwasserversorgung]]. Dieser Preis muss bei Bedarf zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
7.4.1. Wenn neben einer betriebenen Eigengewinnungsanlage auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist, liegt ein Reserve- oder Zusatzanschluss vor.
7.4.2. Ein Löschwasseranschluss besteht,
a) wenn über einen besonderen Anschluss der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird,
b) wenn über den Trinkwasseranschluss auch der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird und dadurch der Anschluss größer dimensioniert wird.
7.4.3. Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Anschlussleitungen vorübergehend abzusperren. Den von der Absperrung Betroffenen steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Zweckverband unverzüglich alle Erweiterungen und Änderungen seiner Verbrauchsanlage und jede Änderung der Verhältnisse, die preisliche Bemessungsgrößen betreffen, unaufgefordert mitzuteilen.
8.2. Weiter ist die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage nach 2.3.3. mitzuteilen.
9.1. Abrechnung:
Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmt der Zweckverband. Der Wasserverbrauch wird jährlich zum 15. November abgerechnet. Abweichend hiervon kann der Zweckverband in besonderen Fällen einen kürzeren Abrechnungszeitraum wählen bzw. den laufenden Abrechnungszeitraum verkürzen.
9.2. Abschlagszahlungen:
Soweit jährlich abgerechnet wird, hat der Kunde für das nach der letzten Ablesung verbrauchte Wasser Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden zum 15.02., 15.05. und 15.08. zur Zahlung fällig.
9.3. Zahlung:
9.3.1. Die vom Zweckverband in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb eines Monats ab dem Datum der Rechnung fällig. Abschlagszahlungen sind zu dem auf der Rechnung genannten Termin fällig.
9.3.2. Wird der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht beglichen, so werden erhoben:
a) für jede Mahnung ein Betrag entsprechend dem Preisblatt
b) bei Verzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden.
9.4. Umsatzsteuer:
Alle aufgeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
10.1. Diese Bestimmungen regeln den Übergang von der öffentlich-rechtlichen Versorgung (Satzungen) auf das Privatrecht (AVBWasserV).
10.2. Die gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Beitrags- und Gebührensatzung (vom 19.07.1990 und frühere Satzungen) für unbebaute Grundstücke erhobener Beiträge werden auf die zu berechnenden Baukostenzuschüsse angerechnet.
10.3. Die zum 31.12.1995 bestehenden Hausanschlüsse und fertiggestellten Gebäude und Gebäudeteile gelten als abgegolten.
Abkürzungsverzeichnis:
Fussnote |
Abkürzung |
Erklärung |
(1) |
AVBWasserV |
Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (Bundesverordnung) |
(2) |
DIN 1988 |
Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen |
(3) |
DVGW |
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches |
(4) |
WE |
Wohnungseinheit definiert gemäß § 75 Bewertungsgesetz |
(1) Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes Achengruppe wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich als wirtschaftliches Unternehmen nach den für [[Eigenbetriebe]] geltenden Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe", Sitz Kirchanschöring. Der Zweckverband tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „Wasserversorgung Achengruppe“.
(3) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt € 3 500 000,--.
Aufgabe des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Achengruppe ist die Versorgung des Verbandsgebietes (§ 3 der Verbandssatzung) mit Wasser. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Eigenbetriebes fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
Werkleitung (§ 4)
Werkausschuss (§ 5)
Verbandsversammlung (§ 6)
Verbandsvorsitzender (§ 7)
(1) Der Geschäftsleiter des Zweckverbandes (§ 19 Abs. 2 der Verbandssatzung) ist Werkleiter für den Eigenbetrieb (Werkleitung).
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere
1. die selbstständige verantwortliche Leitung des Zweckverbandes Achengruppe einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung).
2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfes, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden.
3. Der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.
(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter für die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter und führt die Dienstaufsicht über sie. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.
(4) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werkausschusses verwaltungsmässig vor. Verbandsversammlung und Werkausschuss geben ihr die Möglichkeit zum Vortrag.
(5) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, nach aussen.
(6) Die Werkleitung hat dem Verbandsvorsitzenden und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Insbesondere ist hier auch über die im Rahmen des § 5 Abs. 3 Ziffern 3 bis 9 dieser Satzung festgelegten Grenzwerte getätigten Verfügungen zu berichten.
(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Untenehmens Berichterstattung verlangen.
(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheitendes Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschliessender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Verbandsversammlung (§ 6) oder der Verbandsvorsitzende (§ 7) zuständig ist, insbesondere über:
1. Erlass einer Dienstanweisung.
2. Die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge, soweit sich die Verbandsversammlung diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält.
3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von € 20 000,-- übersteigen(§ 15 Abs. 5 S. 2 EBV).
4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S 2 EBV), soweit diesen Betrag von € 10 000,-- übersteigen.
5. Verfügung über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 2 500,-- überschreitet.
6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von € 12 500,-- überschreiten.
7. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall € 40 000,-- übersteigt.
8. Erlass von Forderungen und Abschluss von aussergerichtlichen Vergleichen,soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als € 500,-- beträgt.
9. Die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwertmehr als € 2 500,-- im Einzelfall beträgt.
10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig ist.
11. Den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.
12. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Werkleiter.
(1) Die Verbandsversammlung beschliesst über:
1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung.
2. Bestellung und Regelung des Dienstverhältnisses der Werkleitung.
3. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
4. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werk-leitung.
6. Die Rückzahlung von Eigenkapital.
7. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 150 000,-- überschreitet, sowie die Veräusserung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.
8. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben.
9. Die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.
(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe".
(2) Der Verbandsvorsitzende und der Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“,andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
(1) Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Achengruppe erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die Vorschriften der [[Eigenbetriebsverordnung]] über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Achengruppe ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Der Zweckverband zur Wasserversorgung
der Achengruppe erläßt auf Grund des Art. 18
des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit
folgende
Verbandssatzung
Inhaltsverzeichnis:
1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe".
2) Er hat seinen Sitz in Kirchanschöring
3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
4) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 3.500.000,00 €
1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See, des Landkreises Traunstein.
2) Andere Gemeinden können auf schriftlichen Antrag dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufnahmebedingungen setzt die Verbandsversammlung im Einzelfall fest.
3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband austreten. Der Austritt muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, einer Änderung der Verbandssatzung, sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinden Fridolfing und Kirchanschöring, aus der Gemeinde Petting die Gemeindeteile Aring, Eglsee, Hennhart, Hintergesselberg, Holzeck, Kühnhausen, Lemperholzen, Mandlberg, Spöck, Stockach, Vordergesselberg, Zentern, sowie die Grundstücke Petting, Seestr. 46 und 47, aus der Gemeinde Taching die Gemeindeteile Aignsee, Burg, Coloman, Fisching, Furthmühle, Gessenhausen, Haseneck, Haus, Hennhart, Mönchspoint, Steineck, Steingrub, Tengling, Thalwies, Weinberg, Wimpasing und Windschnur, aus der Stadt Tittmoning die Gemeindeteile Abtenham, Allmoning, Ausang, Berg, Biering, Burg, Dandlberg, Deisenberg, Diepling, Elsenloh, Enichham, Esbach, Falting, Feldhub, Froschham, Furth, Furthmühl, Gramsam, Grassach, Großmühlthal, Guggenberg, Gunzenberg, Hainach, Harmoning, Hausmoning, Hechenberg, Helmberg, Herrneich, Himmelreich, Hinterhofen, Hochhaus, Hörzing, Hof, Holzen, Holzhausen, Holzschnell, Inzing, Kaholz, Kay, Kettenberg, Kirchheim, Kugelthal, Kutterau, Langwied, Lanzing, Ledern, Linerding, Lohen, Mayerhofen, Miesweidach, Mittereich, Moosburg, Moosen, Mooswinkeln, Mühlham, Münichham, Niederstockham, Oberöd, Ollerding, Pfaffing, Piesenberg, Ponlach, Ramsdorf, Reit, Roibach, Saag, Salling, Schlaffen, Schlichten, Schmerbach, Stackendorf, Steinleich, Tittmoning, Törring, Traßmiething, Untergunzenberg, Unteröd, Walchen, Waldering, Weilham, Wies, Wiesmühl, Wilgering und Wimm und aus der Gemeinde Waging die Gemeindeteile Bicheln, Blindenau, Bucheck, Eichau, Falkenbuch, Hahnbaum, Harmannschlag, Hinterreit, Hirschbuch, Jakobspoint, Jettenleiten, Moos, Nothbicheln, Schnöbling, Schönthal, Seiboldhof, Tettenhausen und Unterschönthal.
1) Der Zweckverband hat die Aufgabe in seinem räumlichen Wirkungskreis eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung, einschließlich der Ortsnetze, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Steuerrechts.
3) Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem Aufgabenbereich des Zweckverbandes und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich der Satzungsgewalt gehen auf den Zweckverband über.
4) Der Zweckverband kann auf Grund eines Vertrages auch an Nichtmitglieder Trinkwasser zur Verteilung abgeben (Wassergäste).
Organe des Zweckverbandes sind
1) die Verbandsversammlung
2) der Verbandsausschuss
3) der Verbandsvorsitzende
1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind
1. der Verbandsvorsitzende
2. die ersten Bürgermeister der Verbandsgemeinden (geborene Verbandsräte)
3. die weiteren Verbandsräte (bestellte Verbandsräte).
2) Die Zahl der weiteren Verbandsräte, die eine Verbandsgemeinde in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach dem pro Jahr aus den Verbandsanlagen bezogenem Wasser in der jeweiligen Gemeinde, wobei je 34.000 m³ Jahreswasserverbrauch das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Summe ergibt das Recht, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Liegt der Jahreswasserverbrauch einer Gemeinde unter 34.000 m³ so ist mindestens ein weiterer Verbandsrat zu entsenden. Die Berechnung wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vorgenommen.
3) Die Verbandsräte kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch Ihre Stellvertreter vertreten; mit deren Zustimmung können die Mitgliedsgemeinden auch andere Stellvertreter bestellen. Für die anderen Verbandsräte bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder jeweils Stellvertreter. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.
4) Die Amtszeit der bestellten Verbandsräte und Stellvertreter dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitgliedes mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.
1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muß Tagszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen.
2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
3) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen.
1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.
3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
3) Soweit das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass dieses in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
I.) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
2. die Beschlussfassung über den Beitritt neuer oder den Austritt von Verbandsmitgliedern;
3. die Beschlussfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
4. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung
5. die Beschlussfassung über den Finanzplan und den Stellenplan für die Dienstkräfte;
6. die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung;
7. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
8. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Festsetzungen von Entschädigungen;
9. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
10. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
11. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb des Zweckverbandes;
12. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.
II.) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 15 zuständig ist.
1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten eine Entschädigung und Reisekosten nach der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes.
Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den gesetzlichen Vertretern der Mitgliedsgemeinden.
Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 7 mit 9 entsprechend.
I.) Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Werksausschusses wahr.
II.) Der Verbandsausschuss hat
1. alle Maßnahmen zu beschließen, die der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes dienen und die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorsitzenden gehören;
2. die zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gehörenden Gegenstände (§ 8) vorzuberaten;
3. die Angestellten des Zweckverbandes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen.
III.) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.
1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt.
2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen
2) Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt dort den Vorsitz.
3) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben, soweit nicht der Werkleiter nach der Eigenbetriebssatzung des Verbandes zuständig ist.
4) Arbeiter des Zweckverbandes werden durch den Verbandsvorsitzenden eingestellt, eingruppiert und entlassen.
5) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
6) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Bezirke entsprechende Anwendungen.
1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern privatrechtliche Entgelte nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).
2) Der durch die Wasserpreise, Baukostenzuschüsse und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf kann auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im Jahr der Verlustentstehung im Gebiet der einzelnen Verbandsgemeinden abgenommenen Wassermengen.
1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter. Dieser führt die Kassengeschäfte.
2) Die überörtliche Prüfung des Rechnungswesens, sowie der Kassenführung wird dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zugewiesen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse werden einem privaten [[Wirtschaftsprüfer]] übertragen.
1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.
2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.
Die Änderung der Verbandsaufgaben und die damit zusammenhängende Änderung der Verbandssatzung, die Aufnahme neuer Mitglieder, der Austritt oder der Auschluss von Verbandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne daß seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben die Verbandsmitglieder die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
1) Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Löschwasserversorgungsanlagen nach den gültigen DIN und DVGW-Vorschriften. Die Verbandsmitglieder regeln in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten und das jährliche Einfetten mit Funktionsüberprüfung der Hydranten. Eine entsprechende Mängelliste ist dem Zweckverband jährlich zu übergeben, die Kosten für die Mängelbeseitigung trägt der Zweckverband.
Die Kosten für neu zu installierende Löschwasserversorgungsanlagen trägt das auftraggebende Verbandsmitglied, insbesondere in neuen Baugebieten, Gewerbegebieten, Neuanlagen aufgrund erhöhter Löschwasseranforderungen usw.Die Reparatur und der Ersatz von bereits vorhandenen Löschwasserversorgungsanlagen gehen zu Lasten des Zweckverbandes.
Ist das Trinkwasserrohrnetz bzw. sind die Drucksteigerungsanlagen zur Deckung des Löschwasserbedarfes nicht ausreichend, haben die Verbandsmitglieder dem Zweckverband die Kosten für zusätzliche Maßnahmen, insbesondere die Erweiterung oder Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten. Für zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Löschwasserversorgung, die in keiner Verbindung mit dem Trinkwasserrohrnetz stehen, insbesondere die Erstellung und Befüllung von Löschwasserteichen und -zisternen sind ausschließlich die Verbandsmitglieder bzw. die Objekteigentümer verantwortlich.
2) Projekte in nicht geförderten Maßnahmenbereichen:
Werden durch die Mitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, Wasserleitung, Schieber, Hydranten etc. zu verlegen bzw. zu ändern, so sind der Achengruppe die entstandenen Tiefbaukosten zu ersetzen.
3) Projekte in geförderten Maßnahmenbereichen:
Werden durch die Mitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, Wasserleitung, Schieber, Hydranten etc. zu verlegen bzw. zu ändern, so sind der Achengruppe die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Ist die Förderung geringer als die entstandenen Tiefbaukosten, so ist der Gemeindeanteil höchstens in Höhe der entstandenen Tiefbaukosten anzusetzen (vgl. § 25 Punkt 2).
Diese Verbandssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.12.1999 mit allen Änderungen außer Kraft.