Satzungen
Geschäftsordnung
Geschäftsordnung (GeschO):
Inhaltsübersicht:
- § 1 Verbandsversammlung
- § 2 Verbandsausschuss / Werkausschuss
- § 3 Weitere Ausschüsse
- § 4 Verbandsräte
- § 5 Verbandsvorsitzende/r
- § 6 Unaufschiebbare Angelegenheiten
- § 7 Personalangelegenheiten
- § 8 Kassen- und Rechnungswesen
- § 9 Übertragung von Befugnissen
- § 10 Geschäftsstelle
- § 11 Geschäftsleiter/in
- § 12 Geschäftsgang; Vorbereitung der Verbandsversammlung
- § 13 Sitzungsverlauf
- § 14 Beratung der Sitzungsgegenstände
- § 15 Abstimmungen und Wahlen
- § 16 Wahlen
- § 17 Sitzungsniederschrift
- § 18 Geschäftsgang der Ausschüsse
- § 19 Bekanntmachungen
- § 20 Änderung der Geschäftsordnung
- § 21 Verteilen der Geschäftsordnung
- § 22 In-Kraft-Treten
I. Die Verbandsversammlung und ihre Ausschüsse
- Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
- den Beitritt neuer oder den Austritt von Verbandsmitgliedern;
- den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
- die jährliche Haushaltssatzung
- über den Finanzplan und den Stellenplan für die Dienstkräfte;
- die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung;
- die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
- die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Festsetzungen von Entschädigungen;
- die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
- den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
- den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb des Zweckverbandes;
- über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.
AVBWasserV

- § 1 Gegenstand der Verordnung
- § 2 Vertragsabschluß
- § 3 Bedarfsdeckung
- § 4 Art der Versorgung
- § 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung der Versorgungsunterbrechungen
- § 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
- § 7 Verjährung
- § 8 Grundstücksbenutzung
- § 9 Baukostenzuschüsse
- § 10 Hausanschluß
- § 11 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
- § 12 Kundenanlage
- § 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
- § 14 Überprüfung der Kundenanlage
- § 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlagen und Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten
- § 16 Zutrittsrecht
- § 17 Technische Anschlußbedingungen
- § 18 Messung
- § 19 Nachprüfung der Meßeinrichtungen
- § 20 Ablesung
- § 21 Berechnungsfehler
- § 22 Verwendung des Wassers
- § 23 Vertragsstrafe
- § 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
- § 25 Abschlagszahlungen
- § 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
- § 27 Zahlung, Verzug
- § 28 Vorauszahlungen
- § 29 Sicherheitsleistung
- § 30 Zahlungsverweigerung
- § 31 Aufrechnung
- § 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
- § 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
- § 34 Gerichtsstand
- § 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
- § 36 Berlin-Klausel
- § 37 Inkrafttreten
Aufgrund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3317) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Gegenstand der Verordnung
- Soweit Wasserversorgungsunternehmen für den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung und für die öffentliche Versorgung mit Wasser Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 und 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.
- Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie die Vorhaltung von Löschwasser.
- Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden, die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Wasserversorgungsunternehmen einen Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.
§ 2 Vertragsabschluß
- Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Wasserversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.
- Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsab-schluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelun-gen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.
§ 3 Bedarfsdeckung
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Wasserbedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens zu decken.
- Vor der Errichtung einer Eigengewinnungsanlage hat der Kunde dem Wasserversorgungs-unternehmen Mitteilung zu machen. Der Kunde hat durch geeignete Maßnahmen sicherzu-stellen, daß von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 4 Art der Versorgung
- Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungs-bedingungen einschließlich der dazugehörigen Preise Wasser zur Verfügung.
- Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörigen Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
- Das Wasser muß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Das Unternehmen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkann-ten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Kunden möglichst zu berücksichtigen.
- Stellt der Kunde Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.
§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wasser im vereinbarten Umfang jederzeit am Ende der Anschlußleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst vertraglich vorbehalten sind, 2. soweit und solange das Unternehmen an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
- Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Wasserversorgungsunternehmen hat jede Unter-brechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrich-ten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu verantworten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögert würde.
§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
- Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Wasserversorgungs- unternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungs-gehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungs-gehilfen verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
- Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasser- versorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, das sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
- Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
- Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem Versorgungsvertrag.
- Leitet ein Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei Abschluß des Vertrages besonders hinzuweisen.
- Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.
§ 7 Verjährung
- Schadensersatzansprüche der in § 6 bezeichneten Art verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberechtigung ergibt, und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigenden Ereignis an.
- Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
- § 6 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 8 Grundstücksbenutzung
- Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
- Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
- Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat das Wasserversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus-schließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.
- Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
- Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.
- Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 9 Baukostenzuschüsse
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.
- Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil kann unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstücks und des Preises für einen Meter Versorgungsleitung bemessen werden. Der Preis für einen Meter Versorgungsleitung ergibt sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten der in Absatz 1 genannten Verteilungsanlagen, geteilt durch die Summe der Straßenfrontlängen aller Grundstücke, die im betreffenden Versorgungsbereich an die Verteilungsanlagen ange-schlossen werden können. Das Wasserversorgungsunternehmen kann der Berechnung eine die Verhältnisse des Versorgungsbereichs berücksichtigende Mindeststraßenfrontlänge von bis zu 15 Metern zugrunde legen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen kann bei der Bemessung des Baukostenzuschusses an Stelle oder neben der Straßenfrontlänge andere kostenorientierte Bemessungseinheiten, wie die Grundstücksgröße, die Geschoßfläche oder die Zahl der Wohnungseinheiten oder gleichartiger Wirtschaftseinheiten, verwenden. In diesem Fall ist bei der Berechnung des Baukostenzuschusses die Summe der Bemessungseinheiten der Grundstücke zu berücksichtigen, die im betreffenden Versorgungsbereich angeschlossen werden können.
- Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur verlangt werden, wenn der Anschlußnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht. Er ist nach den Absätzen 2 und 3 zu bemessen.
- Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor dem 1. Januar 1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, so kann das Wasserversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 einen Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangen.
- Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 4 geregelten Hausanschlußkosten sind getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.
§ 10 Hausanschluß
- Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperr-vorrichtung.
- Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Wasserversorgungsunternehmen bestimmt.
- Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Soweit das Versorgungs-unternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind Wünsche des Anschluß-nehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
- die Erstellung des Hausanschlusses,
- die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
- Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil des Verteilungsnetzes, so hat das Wasserversorgungsunternehmen die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.
- Soweit hinsichtlich des Eigentums am Hausanschluß und der daraus folgenden Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung beste-hende allgemeine Versorgungsbedingungen von Absatz 3 abweichen, können diese Regelungen auch nach Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden.
- Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitun-gen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
- Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Wasserversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des Grundstücks- eigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit verbunde-nen Verpflichtungen beizubringen.
§ 11 Meßeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
- Das Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzähler-schacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn
- das Grundstück unbebaut ist oder
- die Versorgung des Gebäudes mit Anschlußleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
- Der Anschlußnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
- Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.
- § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 12 Kundenanlage
- Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meßeinrichtungen des Wasser- versorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
- Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführungen der Arbeiten zu überwachen.
- Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforder-liche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu veranlassen.
- Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend der anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (zum Beispiel DIN- DVGW, DVGW- oder GS-Zeichen) bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Teile des Hausanschlusses, die in Anwendung von 10 Abs. 6 im Eigentum des Kunden stehen und zu deren Unterhaltung er verpflichtet ist, sind Bestandteile der Kundenanlage.
§ 13 Inbetriebnahme der Kundenanlage
- Das Wasserversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
- Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Wasserversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.
§ 14 Überprüfung der Kundenanlage
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
- Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist es hierzu verpflichtet.
- Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Wasserversorgungsunternehmen keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer Lieferprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und
Verbrauchseinrichtungen; Mitteilungspflichten
- Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Wasserversorgungsunternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
- Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht.
§ 16 Zutrittsrecht
- Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 11 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.
§ 17 Technische Anschlußbedingungen
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.
§ 18 Messung
- Das Wasserversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Wassermenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers die Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
- Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.
§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen
- Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eich- behörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunter-nehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.
- Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 20 Ablesung
- Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Wasserversorgungsunternehmens möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht zugänglich sind.
- Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 21 Berechnungsfehler
- Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehler- grenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an, so ermittelt das Wasserversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
- Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens zwei Jahre beschränkt.
§ 22 Verwendung des Wassers
- Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Wasserversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungs-wirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
- Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Verordnung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorge-sehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
- Der Anschluß von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Wasserversorgungsunternehmen vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Der Antragsteller hat dem Wasserversorgungsunternehmen alle für die Herstellung und Entfernung des Bauwasseran-schlusses entstehenden Kosten zu erstatten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken entsprechend.
- Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre des Wasserversorgungsunternehmens mit Wasserzählern zu benutzen.
§ 23 Vertragsstrafe
- Entnimmt der Kunde Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Dabei kann höchstens vom Fünffachen desjenigen Verbrauchs ausgegangen werden, der sich auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs anteilig für die Dauer der unbefugten Entnahme ergibt. Kann der Vorjahresverbrauch des Kunden nicht ermittelt werden, so ist derjenige vergleichbarer Kunden zugrunde zu legen. Die Vertragsstrafe ist nach den für den Kunden geltenden Preisen zu berechnen.
- Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den für ihn geltenden Preisen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.
- Ist die Dauer der unbefugten Entnahme oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.
§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
- Das Entgelt wird nach Wahl des Wasserversorgungsunternehmens monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
- Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes.
- Preisänderungsklauseln sind kostennah auszugestalten. Sie dürfen die Änderung der Preise nur von solchen Berechnungsfaktoren abhängig machen, die der Beschaffung und Bereitstellung des Wassers zuzurechnen sind. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und in allgemein verständlicher Form ausgewiesen werden.
§ 25 Abschlagszahlungen
- Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das Wasserversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Wassermenge Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
- Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt werden.
- Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
- Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
§ 27 Zahlung, Verzug
- Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Wasserversorgungsunternehmen angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Wasserversorgungsunternehmen, wenn es erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt, die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.
§ 28 Vorauszahlungen
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wasserverbrauch eines Abrechnungzeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksich-tigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt das Wasserversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungs-erteilung zu verrechnen.
- Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Wasserversorgungsunternehmen auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses sowie in den Fällen des 22 Abs. 3 Satz 1 Vorauszahlungen verlangen.
§ 29 Sicherheitsleistung
- Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das Wasserversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.
- Barsicherheiten werden zum jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinst.
- Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Wasserversorgungsunternehmen aus der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder Anschlußnehmers.
- Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
- soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
- wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
§ 31 Aufrechnung
- Gegen Ansprüche des Wasserversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
- Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
- Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
- Wird der Verbrauch von Wasser ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Wasserversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Wasserpreises für den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
- Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
- Tritt anstelle des bisherigen Wasserversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Wasserversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben.
- Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Der Kunde kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
- eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
- den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen zu verhindern oder
- zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
- Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt, die Versor-gung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Wasserversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.
- Das Wasserversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können pauschal berechnet werden.
- Das Wasserversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Gerichtsstand
- Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen Betriebsstelle des Wasserversorgungsunternehmens.
- Das gleiche gilt,
- wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
- wenn der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser
- Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Rege-lungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.
- Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.
§ 36 Berlin-Klausel
- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.
§ 37 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.
- Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April 1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Laufzeit und Kündigungsbestimmungen der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge bleiben unberührt.
- § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1980 beginnen.
Bonn, den 20, Juni 1980 Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff
Entschädigungssatzung
Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe erlässt auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek vom 20.06.1994 (GVBI S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI S. 424), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freisaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek vom 22.08.1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBI S. 140) und § 10 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlungvom 23.11.2005 die folgende
Entschädigungssatzung
Inhaltsübersicht:
- § 1 Entschädigungsberechtigte
- § 2 Auslagenersatz
- § 3 Entschädigung der Verbandsräte
- § 4 Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden
- § 5 Entschädigung der/des Geschäftsleiter (s)/-in und der Mitarbeiter
- § 6 Auszahlung der Entschädigung
- § 7 In-Kraft-Treten
§ 1 Entschädigungsberechtigte
Der/die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.
§ 2 Auslagenersatz
§ 3 Entschädigung der Verbandsräte
§ 4 Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden
§ 5 Entschädigung des/der Geschäftsleiter (s)/in und der Mitarbeiter
§ 6 Auszahlung der Entschädigung
§ 7 In-Kraft-Treten
Preisblatt
Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe Rathausplatz 8, 83417 Kirchanschöring
Preisblatt
zu den allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser |
I. Baukostenzuschüsse und Hausanschluss
(für neu und nachträglich erstellte Wohnungseinheiten und Gewerbeflächen)
1. Baukostenzuschuss
NETTO |
BRUTTO |
|
a) für die 1. Wohnungseinheit |
1.600,00 € |
1.712,00 € |
b) für jede weitere Wohnungseinheit |
800,00 € |
928,00 € |
c) bei einer Flächenberechnung je m² |
1,60 € |
1,71 € |
2. Erstellung des Hausanschlusses
|
NETTO |
BRUTTO |
a) bis 20 m Hausanschlusslänge - pauschal |
1.250,00 € |
1.337,50 € |
b) für überlange Hausanschlüsse je weiterer Meter |
30,00 € |
32,10 € |
II. Wasserpreis
1. Verbrauchspreis pro Kubikmeter Trinkwasser (1.000 Liter)
NETTO bis 31.07.2018 |
BRUTTO bis 31.07.2018 |
NETTO ab 01.08.2018 |
BRUTTO ab 01.08.2018 |
|
Verbrauchspreis pro Kubikmeter Trinkwasser (1.000 Liter) |
0,93 € |
0,996 € |
0,99 € |
1,06 € |
2. Jährlicher Grundpreis bei Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss (Q3):
Nenndurchfluss: |
NETTO bis 31.12.2022 |
BRUTTO bis 31.12.2022 |
NETTO ab 01.01.2023 |
BRUTTO ab 01.01.2023 |
4,0 m³/h (früher Qn 2,5) |
57,00 € |
61,00 € |
67,50 € |
72,23 € |
10,0 m³/h (früher Qn 6,0) |
64,00 € |
68,48 € |
75,00 € |
80,25 € |
16,0 m³/h (früher Qn 10,0) |
76,00 € |
81,32 € |
95,00 € |
101,65 € |
über 16,0 m³/h |
102,00 € |
109,14 € |
125,00 € |
133,75 € |
Verbundzähler/Ultraschallzähler |
390,00 € |
417,30 € |
440,00 € |
470,80 € |
III. sonstige Kosten
1. Standrohrmiete für Bauwasserzähler oder sonstigen nicht gemessenen Verbrauch
NETTO (einmalig) |
BRUTTO (einmalig) |
|
a) für Einfamilienhäuser (1 Wohnungseinheit) |
50,00 € |
53,50 € |
b) pro weitere Wohnungseinheit (je weitere angefangenen 500 m² Geschossfläche im gewerblichen, landwirtschaftlichen und kommunalen Bereich |
25,00 € |
26,75 € |
2. Zählerstandrohrmiete für Anschluss an Hydranten
|
NETTO |
BRUTTO |
a) Miete - Grundpreis |
15,00 € |
16,05 € |
b) Lieferung zzgl. Arbeitsaufwand für Installation |
10,00 € |
11,60 € |
c) Abholung zzgl. Arbeitsaufwand für Deinstallation |
10,00 € |
11,60 € |
d) Hydrantenplan gemäß DVGW W 405 und DVGW Info Nr. 99 |
25,00 € |
29,75 € |
e) Differenzdruckmessung für 1 Stück Hydrant incl. grafischer Auswertung |
Arbeitsaufwand + 25,00 € für Auswertung |
Arbeitsaufwand + 29,75 € für Auswertung |
3. Kosten für Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung:
NETTO |
BRUTTO |
|
a) Kosten für jede Absperrung |
25,00 € |
26,75 € |
b) Kosten für jede Wiederaufnahme der Versorgung |
25,00 € |
26,75 € |
IV. Mahnkosten bei Zahlungsverzug
NETTO |
BRUTTO |
|
1. Mahnung |
2,50 € |
2,50 € |
2. Mahnung |
5,00 € |
5,00 € |
3. Mahnung |
10,00 € |
10,00 € |
Anlage zur AVBWasserV
Anlage zur AVBWasserV
(Allgemeine Bedingungen und Preise für dieVersorgung mit Wasser)
gültig ab 01.12.2017
Inhaltsverzeichnis:
- Vertragsangebot
- Vertragsabschluss
- Wasserlieferung
- Baukostenzuschuss
- Hausanschluss
- sonstige Kosten
- Wasserpreis – Bereitstellungspreis
- Mitteilungspflichten
- Abrechnung und Bezahlung
- Übergangsbestimmungen
1. Vertragsangebot
1.1. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe betreibt eine Wasserversorgungsanlage und stellt den Kunden Wasser nach einheitlichen Bedingungen zur Verfügung. Diesen Vertragsverhältnissen liegen die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die nachstehenden „Allgemeinen Bedingungen und Preise“ zugrunde.
1.2. Der Zweckverband vereinbart die Anwendung der genannten Bestimmungen, also der §§ 2 bis 34 AVBWasserV und der Anlage zur AVBWasserV mit Preisblatt auch für Verträge mit Industrieunternehmen, Löschwasserbeziehern und dgl., für Verträge mit Weiterverteilern jedoch nur, soweit nichts anderes bestimmt ist.
1.3. Der Zweckverband ist berechtigt, diese Anlage und das Preisblatt nach öffentlicher Bekanntmachung zu ändern.
2. Vertragsabschluss
2.1. Kunden des Zweckverbandes
2.1.1. Der Zweckverband schließt den Wasserlieferungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks oder mit Erbbauberechtigten, Nießbrauchern und Inhabern ähnlicher dinglicher Rechte an dem zu versorgenden Grundstück ab. Im Falle der Veräußerung des Grundstücks oder des Rechts hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, wenn er den Versorgungsvertrag nicht kündigt, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Eine Vereinbarung wonach ein Mieter oder Pächter die Regulierung der Wasserkosten übernimmt, befreit den Abnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Zweckverband.
2.1.2. Tritt an die Stelle eines Grundstückeigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des [[Wohnungseigentumsgesetzes]] vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Zweckverband abzuschließen und Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Zweckverbandes auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinsam zusteht ([[Gesamthandseigentum]] und [[Miteigentum nach Bruchteilen]]).
2.2. Voraussetzung für die Erstellung eines Wasseranschlusses, Versagungsgründe
2.2.1. Die Wasserversorgung eines Grundstücks muss für den Zweckverband technisch, betrieblich und wirtschaftlich vertretbar sein, ansonsten kann der Anschluss zu Standardbedingungen versagt werden.
2.2.2. Der Anschluss kann weiter versagt werden, wenn das zu versorgende Grundstück nicht bebaut werden darf oder die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers durch vorschriftsmäßige Anlagen nicht gewährleistet ist.
2.3. Verfahren bei Herstellung des Anschlusses
2.3.1. Die Herstellung des Wasseranschlusses erfolgt auf Antrag.
2.3.2. Dem Antrag ist ein Lageplan beizugeben, der die Flurstück-Nr., die Eigentumsverhältnisse, die Haus-Nr., die Baulinien, die Bebauung, die Grundstücksfläche, die tatsächliche und zulässige Geschossfläche, die Wegelagen und die Höhenlage der anzuschließenden Grundstücke ausweist. Ferner ist ein Kellergrundriss im Maßstab 1:1.000 beizufügen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der [[Wasserzählanlage]] und die Einführungsstellen der übrigen Versorgungsleitungen, die Lage der Abwasserleitung, der Klär- und Versitzgruben und der Öltanks sowie aller anderen Tiefbauprojekte und eventuelle sonstige zu beachtende Auflagen (z. B. schützende Bäume) zu ersehen sind.
2.3.3. Im Antrag ist anzugeben, ob sich auf dem Grundstück eine [[Eigengewinnungsanlage]] befindet. Als Eigengewinnungsanlage gilt jede Wasserversorgung (z. B. Regenwasseranlagen), bei welcher der Wasserbedarf nicht vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt wird.
2.3.4. Die Berechnung der benötigten maximalen Wassermenge für den Antrag erfolgt nach den „Richtlinien für die Berechnung der Kaltwasserleitungen in Hausanlagen, Berechnungsanleitung zu [[DIN 1988]] des Deutschen Vereins von Gas und Wasserfachmännern“ ([[DVGW]]).
2.3.5. Beim Anschluss von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind die einschlägigen Vorschriften, z. B. DIN 1988 und das DVGW-Regelwerk einzuhalten.
3. Wasserlieferung
Der Zweckverband liefert Wasser im Rahmen des § 5 Abs. 1 AVBWasserV mit folgenden Einschränkungen:
3.1. Pumpen, Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerbliche und sonstige Anlagen, bei denen das Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann oder die sonstige Rückwirkungen auf das Rohrnetz haben können, bedürfen vor ihrem Anschluss der Anmeldung und Genehmigung. Die Genehmigung wird nur in stets widerruflicher Weise erteilt; sie kann auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Entsprechendes gilt für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen.
3.2. Zur Lieferung von Wasser für Kälte-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist der Zweckverband nicht verpflichtet. Auch ein Anspruch auf Vorhaltung von Löschwasser besteht nicht.
3.3. Jeder Kunde ist verpflichtet, bei Wasserknappheit die Sparanordnungen des Zweckverbandes zu beachten. Der Fall der Wasserknappheit wird durch Rundfunk, Presse, öffentlichen Anschlag oder in sonst geeigneter Weise bekannt gegeben.
3.4. Die Abgabe von Wasser an benachbarte Grundstücke (Weiterverteilung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann der Zweckverband unter Bedingungen und Auflagen in stets widerruflicher Weise Weiterleitungen gestatten. Der Weiterleitungsnehmer hat die Kosten nach § 9 AVBWasserV, dieser Anlage und dem dazugehörigen Preisblatt zu bezahlen. Die unmittelbare Verbindung einer Anschlussleitung mit einer anderen Anlage (z. B. Eigenwasserversorgung oder Trinkwasseranlage) ist nicht zulässig (DIN 1988).
3.5. Weitere Einschränkungen, die sich aus der AVBWasserV, aus sonstigen Vorschriften (z. B. Trinkwasserverordnung) und den Regeln der Technik ergeben, bleiben unberührt.
4. Baukostenzuschuss
Nach § 9 AVBWasserV erhebt der Zweckverband Achengruppe einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen.
4.1. Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss für private Wohnungen:
4.1.1. Der Baukostenzuschuss wird nach [[Wohnungseinheit]]en berechnet. Die Definition einer Wohnungseinheit entspricht der Definition einer Wohnung gemäß [[Bewertungsgesetz]] (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. November 2016 (BGBI. I S. 2464) in der jeweiligen Fassung.
In § 181 Abs. 9 BewG enthält folgende Definition einer Wohnung:
„Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.“
4.1.2. Für das Grundstück und die 1. Wohnung wird eine volle Wohnungseinheit, für jede weitere Wohnung auf dem Grundstück wird eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.
4.1.3. Werden auf dem Grundstück eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt, so wird je neue Wohnung eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt berechnet.
4.2. Berechnungsgrundlage für Industrie- und Gewerbebetriebe, Kommunale und landwirtschaftliche Bauten und Sportstätten:
4.2.1. Für Neubauten gilt:
Der Baukostenzuschuss beträgt eine Wohnungseinheit. Hiermit sind Betriebs- und Lagergebäude (einschließlich Keller und Garagen) mit einer [[Geschossfläche]] bis zu 500 m² abgegolten. Darüber hinausgehende Flächen werden aus der tatsächlichen Geschossfläche gemäß Preisblatt berechnet.
Formel:
a) bis 500 m²:
Preis für eine Wohnungseinheit
b) über 500 m²:
Preis für eine Wohnungseinheit + ((Geschossfläche – 500 m²) x m²-Satz gem. Preisblatt))
4.2.2. Für nachträgliche erweiterte Flächen gilt:
Der Baukostenzuschuss wird nach tatsächlich erweiterter Geschossfläche berechnet.
Formel: erweiterte Fläche in m² x m²-Satz gem. Preisblatt
4.3 Berechnungsgrundlage für gemischte Bauvorhaben, insbesondere Wohnungen und Industrie- und Gewerbebetriebe, kommunale und landwirtschaftliche Bauten und Sportstätten:
4.3.1. Für das Grundstück und die 1. Wohnung wird eine volle Wohnungseinheit, für jede weitere Wohnung auf dem Grundstück wird eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Die gewerblich, landwirtschaftlich, kommunal und sportlich genutzten Geschossflächen werden aus der tatsächlichen Geschossfläche gemäß Preisblatt berechnet.
a) 1. Wohnung |
Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt |
b) Evtl. weitere Wohnung | + 50 % Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt |
c) zzgl. Geschossfläche | + Geschossfläche x m²-Statz gemäß Preisblatt |
= Summe Baukostenzuschuss |
4.3.2. Für nachträgliche erweiterte Wohnungen und Flächen gilt:
a) Werden auf dem Grundstück eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt, so wird je neue Wohnung eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt berechnet.
b) Wird auf dem Grundstück zusätzliche gewerblich, landwirtschaftlich, kommunal oder sportlich genutzte Geschossfläche gebaut, welche nicht nach Punkt 4.3.1. a) und b) abgerechnet und den Bestimmungen des § 181 Abs. 9 BewG entspricht, wird der Baukostenzuschuss nach tatsächlich erweiterter Geschossfläche berechnet.
a) Weitere Wohnungen |
Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt |
b) Weitere Geschossflächen |
Erweiterte Geschossfläche in m² x m²-Statz gemäß Preisblatt |
4.4. Für Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird eine volle Wohnungseinheit berechnet.
4.5. Wird ein Grundstück ohne Bebauung nach vorliegendem Bebauungsplan bzw. Antrag eines Grundstückeigentümers an das Versorgungsnetz der Achengruppe angeschlossen, so ist unabhängig von der tatsächlichen Bebauung ein Baukostenzuschuss in Höhe einer Wohnungseinheit zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss und Vorlage der tatsächlichen Bebauung wird der Baukostenzuschuss nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisblatt berechnet. Der bereits bezahlte Betrag wird unverzinst in Abzug gebracht.
4.6. Der Zweckverband ist berechtigt, die Baukostenzuschüsse anzupassen.
4.7. Zahlungen zu Baukostenzuschüsse sind zu Beginn der Baumaßnahme und innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig.
5. Hausanschluss
5.1. Jedes Grundstück ist gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken über eine eigene Anschlussleitung an das Versorgungsnetz anzuschließen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so werden für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgebliche Bedingungen angewendet.
5.2. Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden pauschaliert. Die Kosten für die vom Anschlussnehmer veranlassten Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 AVBWasserV) sind von ihm zu erstatten. [[Rekultivierung]]smaßnahmen auf dem Grundstück des Anschlussnehmers sind in jedem Fall, auch bei Reparaturarbeiten am Hausanschluss, vom Anschlussnehmer zu tragen.
5.2.1. Für überlange Hausanschlüsse (ab 20 m) werden die Kosten gemäß Preisblatt erhoben. Für Hausanschlüsse außerhalb dem Geltungsbereich von Baugebieten müssen die Kosten zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
5.2.2. Bei gemauerten Kellern und porösen Betonkellern ist die Abdichtung zwischen Mauerdurchführung und dem Mauer- bzw. Betonwerk durch den Anschlussnehmer herzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
6. Sonstige Kosten
6.1. Alle sonstigen Kosten, soweit sie nach den Bestimmungen der AVBWasserV vom Kunden zu übernehmen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Ausgenommen hiervon bleiben die im Preisblatt gesondert aufgeführten Kosten.
7. Wasserpreis - Bereitstellungspreis
7.1. Der Wasserpreis wird gemäß Preisblatt aus dem Verbraucherpreis, dem Grundpreis und gegebenenfalls aus dem Bereitstellungspreis errechnet.
7.2. Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten [[Kubikmeter]] Wasser.
7.3. Der Grundpreis wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet.
7.4. Der Bereitstellungspreis ist der zusätzliche Preis für die Vorhaltung einer Reserve-, Zusatz- oder [[Löschwasserversorgung]]. Dieser Preis muss bei Bedarf zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.
7.4.1. Wenn neben einer betriebenen Eigengewinnungsanlage auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist, liegt ein Reserve- oder Zusatzanschluss vor.
7.4.2. Ein Löschwasseranschluss besteht,
a) wenn über einen besonderen Anschluss der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird,
b) wenn über den Trinkwasseranschluss auch der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird und dadurch der Anschluss größer dimensioniert wird.
7.4.3. Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Anschlussleitungen vorübergehend abzusperren. Den von der Absperrung Betroffenen steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.
8. Mitteilungspflichten
8.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Zweckverband unverzüglich alle Erweiterungen und Änderungen seiner Verbrauchsanlage und jede Änderung der Verhältnisse, die preisliche Bemessungsgrößen betreffen, unaufgefordert mitzuteilen.
8.2. Weiter ist die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage nach 2.3.3. mitzuteilen.
9. Abrechnung und Bezahlung
9.1. Abrechnung:
Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmt der Zweckverband. Der Wasserverbrauch wird jährlich zum 15. November abgerechnet. Abweichend hiervon kann der Zweckverband in besonderen Fällen einen kürzeren Abrechnungszeitraum wählen bzw. den laufenden Abrechnungszeitraum verkürzen.
9.2. Abschlagszahlungen:
Soweit jährlich abgerechnet wird, hat der Kunde für das nach der letzten Ablesung verbrauchte Wasser Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden zum 15.02., 15.05. und 15.08. zur Zahlung fällig.
9.3. Zahlung:
9.3.1. Die vom Zweckverband in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb eines Monats ab dem Datum der Rechnung fällig. Abschlagszahlungen sind zu dem auf der Rechnung genannten Termin fällig.
9.3.2. Wird der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht beglichen, so werden erhoben:
a) für jede Mahnung ein Betrag entsprechend dem Preisblatt
b) bei Verzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden.
9.4. Umsatzsteuer:
Alle aufgeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
10. Übergangsbestimmungen:
10.1. Diese Bestimmungen regeln den Übergang von der öffentlich-rechtlichen Versorgung (Satzungen) auf das Privatrecht (AVBWasserV).
10.2. Die gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Beitrags- und Gebührensatzung (vom 19.07.1990 und frühere Satzungen) für unbebaute Grundstücke erhobener Beiträge werden auf die zu berechnenden Baukostenzuschüsse angerechnet.
10.3. Die zum 31.12.1995 bestehenden Hausanschlüsse und fertiggestellten Gebäude und Gebäudeteile gelten als abgegolten.
Abkürzungsverzeichnis:
Fussnote |
Abkürzung |
Erklärung |
(1) |
AVBWasserV |
Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (Bundesverordnung) |
(2) |
DIN 1988 |
Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen |
(3) |
DVGW |
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches |
(4) |
WE |
Wohnungseinheit definiert gemäß § 75 Bewertungsgesetz |
Betriebssatzung

- § 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
- § 2 Gegenstand des Unternehmens
- § 3 Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes sind
- § 4 Die Werkleitung
- § 5 Zuständigkeiten des Werkausschusses
- § 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung
- § 7 Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden
- § 8 Verpflichtungserklärungen
- § 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
- § 10 Wirtschaftsjahr
- § 11 Inkrafttreten
§ 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital
(1) Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes Achengruppe wird organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich als wirtschaftliches Unternehmen nach den für [[Eigenbetriebe]] geltenden Vorschriften und nach dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Der Eigenbetrieb führt den Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe", Sitz Kirchanschöring. Der Zweckverband tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Firmenkurzbezeichnung lautet „Wasserversorgung Achengruppe“.
(3) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt € 3 500 000,--.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Aufgabe des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Achengruppe ist die Versorgung des Verbandsgebietes (§ 3 der Verbandssatzung) mit Wasser. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Eigenbetriebes fördern und wirtschaftlich mit ihm zusammenhängen.
§ 3 Zuständige Organe für die Angelegenheiten des
Eigenbetriebes sind:
Werkleitung (§ 4)
Werkausschuss (§ 5)
Verbandsversammlung (§ 6)
Verbandsvorsitzender (§ 7)
§ 4 Die Werkleitung
(1) Der Geschäftsleiter des Zweckverbandes (§ 19 Abs. 2 der Verbandssatzung) ist Werkleiter für den Eigenbetrieb (Werkleitung).
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes. Laufende Geschäfte sind insbesondere
1. die selbstständige verantwortliche Leitung des Zweckverbandes Achengruppe einschließlich Organisation und Geschäftsleitung (Erlass einer Geschäftsordnung).
2. wiederkehrende Geschäfte, z. B. Werk- und Dienstverträge, Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfes, auch soweit die Gegenstände auf Lager genommen werden.
3. Der Abschluss von Verträgen mit Tarif- und Sonderkunden.
(3) Die Werkleitung ist Dienstvorgesetzter für die im Eigenbetrieb tätigen Angestellten und Arbeiter und führt die Dienstaufsicht über sie. Die Werkleitung ist auch zuständig für den Personaleinsatz.
(4) Die Werkleitung bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Werkausschusses verwaltungsmässig vor. Verbandsversammlung und Werkausschuss geben ihr die Möglichkeit zum Vortrag.
(5) Die Werkleitung vertritt den Eigenbetrieb, soweit es sich um laufende Geschäfte handelt, nach aussen.
(6) Die Werkleitung hat dem Verbandsvorsitzenden und dem Werkausschuss halbjährlich Zwischenberichte über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich vorzulegen. Insbesondere ist hier auch über die im Rahmen des § 5 Abs. 3 Ziffern 3 bis 9 dieser Satzung festgelegten Grenzwerte getätigten Verfügungen zu berichten.
§ 5 Zuständigkeit des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Untenehmens Berichterstattung verlangen.
(2) Der Werkausschuss ist als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheitendes Eigenbetriebes tätig, die dem Beschluss der Verbandsversammlung unterliegen.
(3) Der Werkausschuss entscheidet als beschliessender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung (§ 4), die Verbandsversammlung (§ 6) oder der Verbandsvorsitzende (§ 7) zuständig ist, insbesondere über:
1. Erlass einer Dienstanweisung.
2. Die Festsetzung allgemeiner Versorgungs- und Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife, Gebühren und Beiträge, soweit sich die Verbandsversammlung diese Zuständigkeiten nicht allgemein vorbehält.
3. Mehrausgaben für einzelne Vorhaben des Vermögensplanes, die 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von € 20 000,-- übersteigen(§ 15 Abs. 5 S. 2 EBV).
4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen (§ 14 Abs. 3 S 2 EBV), soweit diesen Betrag von € 10 000,-- übersteigen.
5. Verfügung über Anlagevermögen und Verpflichtungen hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Gewährung von Darlehen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 2 500,-- überschreitet.
6. Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften sowie über den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, die einer Aufnahme von Darlehen wirtschaftlich gleichkommen, soweit sie den Betrag von € 12 500,-- überschreiten.
7. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vermögensplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall € 40 000,-- übersteigt.
8. Erlass von Forderungen und Abschluss von aussergerichtlichen Vergleichen,soweit der Gegenstandswert im Einzelfall mehr als € 500,-- beträgt.
9. Die Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess), soweit der Streitwertmehr als € 2 500,-- im Einzelfall beträgt.
10. Personalangelegenheiten (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO), soweit nicht die Verbandsversammlung, der Verbandsvorsitzende oder die Werkleitung zuständig ist.
11. Den Vorschlag an die Verbandsversammlung, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden.
12. Die Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Werkleiter.
§ 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschliesst über:
1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung.
2. Bestellung und Regelung des Dienstverhältnisses der Werkleitung.
3. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes.
4. Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss.
5. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung der Werk-leitung.
6. Die Rückzahlung von Eigenkapital.
7. Verfügung über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräusserung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von € 150 000,-- überschreitet, sowie die Veräusserung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu.
8. Wesentliche Änderungen des Betriebsumfanges des Eigenbetriebes, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben.
9. Die Änderung der Rechtsform des Eigenbetriebes.
(2) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten, für die der Werkausschuss zuständig ist, im Einzelfall an sich ziehen.
§ 7 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender des Werkausschusses. Er ist Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diese unaufschiebbare Geschäfte.
§ 8 Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform, die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe".
(2) Der Verbandsvorsitzende und der Werkleiter unterzeichnen ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“,andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.
§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Der Eigenbetrieb des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Achengruppe erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Die Versorgung hat so gut und preiswert wie möglich zu erfolgen. Im übrigen gelten die Vorschriften der [[Eigenbetriebsverordnung]] über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.
(2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und vorzulegen (§ 25 EBV).
§ 10 Wirtschaftsjahr
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes des Zweckverbandes Achengruppe ist das Kalenderjahr.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Verbandssatzung
Der Zweckverband zur Wasserversorgung
der Achengruppe erläßt auf Grund des Art. 18
des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit
folgende
Verbandssatzung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Rechtsstellung
- § 2 Verbandsmitglieder
- § 3 Räumlicher Wirkungskreis
- § 4 Aufgaben und Befugnisse
- § 5 Verbandsorgane
- § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
- § 7 Einberufung der Verbandsversammlung
- § 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
- § 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
- § 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
- § 11 Rechtsstellung der Verbandsräte
- § 12 Zusammensetzung des Verbandsausschusses
- § 13 Sitzungen und Beschlüsse
- § 14 Aufgaben des Verbandsausschusses
- § 15 Wahl des Verbandsvorsitzenden
- § 16 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
- § 17 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden
- § 18 Wirtschafts- und Haushaltsführung
- § 19 Deckung des Aufwandes - Umlegungschlüssel
- § 20 Kassenverwaltung und Rechnungsprüfung
- § 21 Bekanntmachungen
- § 22 Änderung der Verbandssatzung
- § 23 Auflösung des Zweckverbandes
- § 24 Übernahme von Beamtten und Versorgungsempfänger
- § 25 Sicherung der Anlagen
- § 26 Inkrafttreten
§ 1 Rechtsstellung
1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe".
2) Er hat seinen Sitz in Kirchanschöring
3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
4) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 3.500.000,00 €
§ 2 Verbandsmitglieder
1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See, des Landkreises Traunstein.
2) Andere Gemeinden können auf schriftlichen Antrag dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufnahmebedingungen setzt die Verbandsversammlung im Einzelfall fest.
3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband austreten. Der Austritt muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, einer Änderung der Verbandssatzung, sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 3 Räumlicher Wirkungskreis
Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinden Fridolfing und Kirchanschöring, aus der Gemeinde Petting die Gemeindeteile Aring, Eglsee, Hennhart, Hintergesselberg, Holzeck, Kühnhausen, Lemperholzen, Mandlberg, Spöck, Stockach, Vordergesselberg, Zentern, sowie die Grundstücke Petting, Seestr. 46 und 47, aus der Gemeinde Taching die Gemeindeteile Aignsee, Burg, Coloman, Fisching, Furthmühle, Gessenhausen, Haseneck, Haus, Hennhart, Mönchspoint, Steineck, Steingrub, Tengling, Thalwies, Weinberg, Wimpasing und Windschnur, aus der Stadt Tittmoning die Gemeindeteile Abtenham, Allmoning, Ausang, Berg, Biering, Burg, Dandlberg, Deisenberg, Diepling, Elsenloh, Enichham, Esbach, Falting, Feldhub, Froschham, Furth, Furthmühl, Gramsam, Grassach, Großmühlthal, Guggenberg, Gunzenberg, Hainach, Harmoning, Hausmoning, Hechenberg, Helmberg, Herrneich, Himmelreich, Hinterhofen, Hochhaus, Hörzing, Hof, Holzen, Holzhausen, Holzschnell, Inzing, Kaholz, Kay, Kettenberg, Kirchheim, Kugelthal, Kutterau, Langwied, Lanzing, Ledern, Linerding, Lohen, Mayerhofen, Miesweidach, Mittereich, Moosburg, Moosen, Mooswinkeln, Mühlham, Münichham, Niederstockham, Oberöd, Ollerding, Pfaffing, Piesenberg, Ponlach, Ramsdorf, Reit, Roibach, Saag, Salling, Schlaffen, Schlichten, Schmerbach, Stackendorf, Steinleich, Tittmoning, Törring, Traßmiething, Untergunzenberg, Unteröd, Walchen, Waldering, Weilham, Wies, Wiesmühl, Wilgering und Wimm und aus der Gemeinde Waging die Gemeindeteile Bicheln, Blindenau, Bucheck, Eichau, Falkenbuch, Hahnbaum, Harmannschlag, Hinterreit, Hirschbuch, Jakobspoint, Jettenleiten, Moos, Nothbicheln, Schnöbling, Schönthal, Seiboldhof, Tettenhausen und Unterschönthal.
§ 4 Aufgaben und Befugnisse
1) Der Zweckverband hat die Aufgabe in seinem räumlichen Wirkungskreis eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung, einschließlich der Ortsnetze, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.
2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Steuerrechts.
3) Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem Aufgabenbereich des Zweckverbandes und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich der Satzungsgewalt gehen auf den Zweckverband über.
4) Der Zweckverband kann auf Grund eines Vertrages auch an Nichtmitglieder Trinkwasser zur Verteilung abgeben (Wassergäste).
§ 5 Verbandsorgane
Organe des Zweckverbandes sind
1) die Verbandsversammlung
2) der Verbandsausschuss
3) der Verbandsvorsitzende
§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind
1. der Verbandsvorsitzende
2. die ersten Bürgermeister der Verbandsgemeinden (geborene Verbandsräte)
3. die weiteren Verbandsräte (bestellte Verbandsräte).
2) Die Zahl der weiteren Verbandsräte, die eine Verbandsgemeinde in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach dem pro Jahr aus den Verbandsanlagen bezogenem Wasser in der jeweiligen Gemeinde, wobei je 34.000 m³ Jahreswasserverbrauch das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Summe ergibt das Recht, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Liegt der Jahreswasserverbrauch einer Gemeinde unter 34.000 m³ so ist mindestens ein weiterer Verbandsrat zu entsenden. Die Berechnung wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vorgenommen.
3) Die Verbandsräte kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch Ihre Stellvertreter vertreten; mit deren Zustimmung können die Mitgliedsgemeinden auch andere Stellvertreter bestellen. Für die anderen Verbandsräte bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder jeweils Stellvertreter. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten.
4) Die Amtszeit der bestellten Verbandsräte und Stellvertreter dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitgliedes mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.
§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muß Tagszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen.
2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
3) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen.
§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung
1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.
2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.
3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung
1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.
2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
3) Soweit das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.
4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.
5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass dieses in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
I.) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für:
1. Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
2. die Beschlussfassung über den Beitritt neuer oder den Austritt von Verbandsmitgliedern;
3. die Beschlussfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
4. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung
5. die Beschlussfassung über den Finanzplan und den Stellenplan für die Dienstkräfte;
6. die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung;
7. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss;
8. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Festsetzungen von Entschädigungen;
9. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
10. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
11. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb des Zweckverbandes;
12. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.
II.) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 15 zuständig ist.
§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte
1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten eine Entschädigung und Reisekosten nach der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes.
§ 12 Zusammensetzung des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den gesetzlichen Vertretern der Mitgliedsgemeinden.
§ 13 Sitzungen und Beschlüsse
Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 7 mit 9 entsprechend.
§ 14 Aufgaben des Verbandsausschusses
I.) Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Werksausschusses wahr.
II.) Der Verbandsausschuss hat
1. alle Maßnahmen zu beschließen, die der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes dienen und die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorsitzenden gehören;
2. die zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gehörenden Gegenstände (§ 8) vorzuberaten;
3. die Angestellten des Zweckverbandes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen.
III.) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.
§ 15 Wahl des Verbandsvorsitzenden
1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt.
2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.
§ 16 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden
1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen
2) Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt dort den Vorsitz.
3) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben, soweit nicht der Werkleiter nach der Eigenbetriebssatzung des Verbandes zuständig ist.
4) Arbeiter des Zweckverbandes werden durch den Verbandsvorsitzenden eingestellt, eingruppiert und entlassen.
5) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.
6) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen.
7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.
§ 17 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden
Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
§ 18 Wirtschafts- und Haushaltsführung
Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Bezirke entsprechende Anwendungen.
§ 19 Deckung des Aufwandes - Umlegungsschlüssel
1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern privatrechtliche Entgelte nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV).
2) Der durch die Wasserpreise, Baukostenzuschüsse und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf kann auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im Jahr der Verlustentstehung im Gebiet der einzelnen Verbandsgemeinden abgenommenen Wassermengen.
§ 20 Kassenverwaltung und Rechnungsprüfung
1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter. Dieser führt die Kassengeschäfte.
2) Die überörtliche Prüfung des Rechnungswesens, sowie der Kassenführung wird dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zugewiesen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse werden einem privaten [[Wirtschaftsprüfer]] übertragen.
§ 21 Bekanntmachungen
1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.
2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.
§ 22 Änderung der Verbandssatzung
Die Änderung der Verbandsaufgaben und die damit zusammenhängende Änderung der Verbandssatzung, die Aufnahme neuer Mitglieder, der Austritt oder der Auschluss von Verbandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
§ 23 Auflösung des Zweckverbandes
1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
§ 24 Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger
Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne daß seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben die Verbandsmitglieder die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.
§ 25 Sicherung der Anlagen
1) Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Löschwasserversorgungsanlagen nach den gültigen DIN und DVGW-Vorschriften. Die Verbandsmitglieder regeln in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten und das jährliche Einfetten mit Funktionsüberprüfung der Hydranten. Eine entsprechende Mängelliste ist dem Zweckverband jährlich zu übergeben, die Kosten für die Mängelbeseitigung trägt der Zweckverband.
Die Kosten für neu zu installierende Löschwasserversorgungsanlagen trägt das auftraggebende Verbandsmitglied, insbesondere in neuen Baugebieten, Gewerbegebieten, Neuanlagen aufgrund erhöhter Löschwasseranforderungen usw.Die Reparatur und der Ersatz von bereits vorhandenen Löschwasserversorgungsanlagen gehen zu Lasten des Zweckverbandes.
Ist das Trinkwasserrohrnetz bzw. sind die Drucksteigerungsanlagen zur Deckung des Löschwasserbedarfes nicht ausreichend, haben die Verbandsmitglieder dem Zweckverband die Kosten für zusätzliche Maßnahmen, insbesondere die Erweiterung oder Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten. Für zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Löschwasserversorgung, die in keiner Verbindung mit dem Trinkwasserrohrnetz stehen, insbesondere die Erstellung und Befüllung von Löschwasserteichen und -zisternen sind ausschließlich die Verbandsmitglieder bzw. die Objekteigentümer verantwortlich.
2) Projekte in nicht geförderten Maßnahmenbereichen:
Werden durch die Mitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, Wasserleitung, Schieber, Hydranten etc. zu verlegen bzw. zu ändern, so sind der Achengruppe die entstandenen Tiefbaukosten zu ersetzen.
3) Projekte in geförderten Maßnahmenbereichen:
Werden durch die Mitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, Wasserleitung, Schieber, Hydranten etc. zu verlegen bzw. zu ändern, so sind der Achengruppe die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Ist die Förderung geringer als die entstandenen Tiefbaukosten, so ist der Gemeindeanteil höchstens in Höhe der entstandenen Tiefbaukosten anzusetzen (vgl. § 25 Punkt 2).
Diese Verbandssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.12.1999 mit allen Änderungen außer Kraft.