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 Anlage zur AVBWasserV

(Allgemeine Bedingungen und Preise für dieVersorgung mit Wasser)

gültig ab 01.12.2017

 

 Inhaltsverzeichnis: 

  1. Vertragsangebot
  2. Vertragsabschluss
  3. Wasserlieferung
  4. Baukostenzuschuss
  5. Hausanschluss
  6. sonstige Kosten
  7. Wasserpreis – Bereitstellungspreis
  8. Mitteilungspflichten
  9. Abrechnung und Bezahlung
  10. Übergangsbestimmungen

1.  Vertragsangebot

1.1. Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe betreibt eine Wasserversorgungsanlage und stellt den Kunden Wasser nach einheitlichen Bedingungen zur Verfügung. Diesen Vertragsverhältnissen liegen die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010), in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die nachstehenden „Allgemeinen Bedingungen und Preise“ zugrunde.

1.2. Der Zweckverband vereinbart die Anwendung der genannten Bestimmungen, also der §§ 2 bis 34 AVBWasserV und der Anlage zur AVBWasserV mit Preisblatt auch für Verträge mit Industrieunternehmen, Löschwasserbeziehern und dgl., für Verträge mit Weiterverteilern jedoch nur, soweit nichts anderes bestimmt ist.

1.3. Der Zweckverband ist berechtigt, diese Anlage und das Preisblatt nach öffentlicher Bekanntmachung zu ändern.

 

2. Vertragsabschluss

 

2.1. Kunden des Zweckverbandes 

2.1.1. Der Zweckverband schließt den Wasserlieferungsvertrag grundsätzlich nur mit dem Eigentümer des zu versorgenden Grundstücks oder mit Erbbauberechtigten, Nießbrauchern und Inhabern ähnlicher dinglicher Rechte an dem zu versorgenden Grundstück ab. Im Falle der Veräußerung des Grundstücks oder des Rechts hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, wenn er den Versorgungsvertrag nicht kündigt, dem Erwerber den Eintritt in den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Eine Vereinbarung wonach ein Mieter oder Pächter die Regulierung der Wasserkosten übernimmt, befreit den Abnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Zweckverband.

2.1.2. Tritt an die Stelle eines Grundstückeigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des [[Wohnungseigentumsgesetzes]] vom 15.03.1951, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner. Die Wohnungseigentümer verpflichten sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben, mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Zweckverband abzuschließen und Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Zweckverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Zweckverbandes auch für die übrigen Eigentümer rechtswirksam. Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinsam zusteht ([[Gesamthandseigentum]] und [[Miteigentum nach Bruchteilen]]). 

2.2. Voraussetzung für die Erstellung eines Wasseranschlusses, Versagungsgründe

2.2.1. Die Wasserversorgung eines Grundstücks muss für den Zweckverband technisch, betrieblich und wirtschaftlich vertretbar sein, ansonsten kann der Anschluss zu Standardbedingungen versagt werden.

 

2.2.2. Der Anschluss kann weiter versagt werden, wenn das zu versorgende Grundstück nicht bebaut werden darf oder die ordnungsgemäße Beseitigung des auf dem Grundstück anfallenden Abwassers durch vorschriftsmäßige Anlagen nicht gewährleistet ist.

 

2.3. Verfahren bei Herstellung des Anschlusses

 

2.3.1. Die Herstellung des Wasseranschlusses erfolgt auf Antrag.

 

2.3.2. Dem Antrag ist ein Lageplan beizugeben, der die Flurstück-Nr., die Eigentumsverhältnisse, die Haus-Nr., die Baulinien, die Bebauung, die Grundstücksfläche, die tatsächliche und zulässige Geschossfläche, die Wegelagen und die Höhenlage der anzuschließenden Grundstücke ausweist. Ferner ist ein Kellergrundriss im Maßstab 1:1.000 beizufügen, aus dem die gewünschte Einbaustelle der [[Wasserzählanlage]] und die Einführungsstellen der übrigen Versorgungsleitungen, die Lage der Abwasserleitung, der Klär- und Versitzgruben und der Öltanks sowie aller anderen Tiefbauprojekte und eventuelle sonstige zu beachtende Auflagen (z. B. schützende Bäume) zu ersehen sind.

 

2.3.3. Im Antrag ist anzugeben, ob sich auf dem Grundstück eine [[Eigengewinnungsanlage]] befindet. Als Eigengewinnungsanlage gilt jede Wasserversorgung (z. B. Regenwasseranlagen), bei welcher der Wasserbedarf nicht vollständig aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt wird.  

2.3.4. Die Berechnung der benötigten maximalen Wassermenge für den Antrag erfolgt nach den „Richtlinien für die Berechnung der Kaltwasserleitungen in Hausanlagen, Berechnungsanleitung zu [[DIN 1988]] des Deutschen Vereins von Gas und Wasserfachmännern“ ([[DVGW]]).

2.3.5. Beim Anschluss von Feuerlösch- und Brandschutzanlagen sind die einschlägigen Vorschriften, z. B. DIN 1988 und das DVGW-Regelwerk einzuhalten.

 

3. Wasserlieferung

 

Der Zweckverband liefert Wasser im Rahmen des § 5 Abs. 1 AVBWasserV mit folgenden Einschränkungen: 

3.1. Pumpen, Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserkraftmaschinen sowie gewerbliche und sonstige Anlagen, bei denen das Trinkwasser chemisch oder bakteriologisch verunreinigt werden kann oder die sonstige Rückwirkungen auf das Rohrnetz haben können, bedürfen vor ihrem Anschluss der Anmeldung und Genehmigung. Die Genehmigung wird nur in stets widerruflicher Weise erteilt; sie kann auch nachträglich mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Entsprechendes gilt für Feuerlösch- und Brandschutzanlagen. 

3.2. Zur Lieferung von Wasser für Kälte-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist der Zweckverband nicht verpflichtet. Auch ein Anspruch auf Vorhaltung von Löschwasser besteht nicht.

3.3. Jeder Kunde ist verpflichtet, bei Wasserknappheit die Sparanordnungen des Zweckverbandes zu beachten. Der Fall der Wasserknappheit wird durch Rundfunk, Presse, öffentlichen Anschlag oder in sonst geeigneter Weise bekannt gegeben. 

3.4. Die Abgabe von Wasser an benachbarte Grundstücke (Weiterverteilung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann der Zweckverband unter Bedingungen und Auflagen in stets widerruflicher Weise Weiterleitungen gestatten. Der Weiterleitungsnehmer hat die Kosten nach § 9 AVBWasserV, dieser Anlage und dem dazugehörigen Preisblatt zu bezahlen. Die unmittelbare Verbindung einer Anschlussleitung mit einer anderen Anlage (z. B. Eigenwasserversorgung oder Trinkwasseranlage) ist nicht zulässig (DIN 1988). 

3.5. Weitere Einschränkungen, die sich aus der AVBWasserV, aus sonstigen Vorschriften (z. B. Trinkwasserverordnung) und den Regeln der Technik ergeben, bleiben unberührt.

4. Baukostenzuschuss 

Nach § 9 AVBWasserV erhebt der Zweckverband Achengruppe einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die Erstellung der örtlichen Verteilungsanlagen.

4.1. Berechnungsgrundlage für den Baukostenzuschuss für private Wohnungen:

4.1.1. Der Baukostenzuschuss wird nach [[Wohnungseinheit]]en berechnet. Die Definition einer Wohnungseinheit entspricht der Definition einer Wohnung gemäß [[Bewertungsgesetz]] (BewG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Februar 1991 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. November 2016 (BGBI. I S. 2464) in der jeweiligen Fassung.

 

In § 181 Abs. 9 BewG enthält folgende Definition einer Wohnung:

„Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.“

4.1.2. Für das Grundstück und die 1. Wohnung wird eine volle Wohnungseinheit, für jede weitere Wohnung auf dem Grundstück wird eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt.

4.1.3. Werden auf dem Grundstück eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt, so wird je neue Wohnung eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt berechnet.

4.2. Berechnungsgrundlage für Industrie- und Gewerbebetriebe, Kommunale und landwirtschaftliche Bauten und Sportstätten: 

4.2.1. Für Neubauten gilt: 

Der Baukostenzuschuss beträgt eine Wohnungseinheit. Hiermit sind Betriebs- und Lagergebäude (einschließlich Keller und Garagen) mit einer [[Geschossfläche]] bis zu 500 m² abgegolten. Darüber hinausgehende Flächen werden aus der tatsächlichen Geschossfläche gemäß Preisblatt berechnet.

Formel:

a)      bis 500 m²:

Preis für eine Wohnungseinheit

b)      über 500 m²:

Preis für eine Wohnungseinheit + ((Geschossfläche – 500 m²) x m²-Satz gem. Preisblatt))

4.2.2. Für nachträgliche erweiterte Flächen gilt:

Der Baukostenzuschuss wird nach tatsächlich erweiterter Geschossfläche berechnet. 

Formel: erweiterte Fläche in m²  x  m²-Satz gem. Preisblatt

4.3 Berechnungsgrundlage für gemischte Bauvorhaben, insbesondere Wohnungen und Industrie- und Gewerbebetriebe, kommunale und landwirtschaftliche Bauten und Sportstätten:

4.3.1. Für das Grundstück und die 1. Wohnung wird eine volle Wohnungseinheit, für jede weitere Wohnung auf dem Grundstück wird eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt in Rechnung gestellt. Die gewerblich, landwirtschaftlich, kommunal und sportlich genutzten Geschossflächen werden aus der tatsächlichen Geschossfläche gemäß Preisblatt berechnet.

 

Formel

a) 1. Wohnung

Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt
b) Evtl. weitere Wohnung + 50 % Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt
c) zzgl. Geschossfläche + Geschossfläche x m²-Statz gemäß Preisblatt

= Summe Baukostenzuschuss

 

 

4.3.2. Für nachträgliche erweiterte Wohnungen und Flächen gilt:

a) Werden auf dem Grundstück eine oder mehrere zusätzliche Wohnungen erstellt, so wird je neue Wohnung eine halbe Wohnungseinheit gemäß Preisblatt berechnet.

b) Wird auf dem Grundstück zusätzliche gewerblich, landwirtschaftlich, kommunal oder sportlich genutzte Geschossfläche gebaut, welche nicht nach Punkt 4.3.1. a) und b) abgerechnet und den Bestimmungen des § 181 Abs. 9 BewG entspricht, wird der Baukostenzuschuss nach tatsächlich erweiterter Geschossfläche berechnet.

Formel für nachträglich erweiterte Wohneinheiten bzw. Geschossflächen

a) Weitere Wohnungen

Preis für Wohnungseinheit gemäß Preisblatt

b) Weitere Geschossflächen

Erweiterte Geschossfläche in m² x m²-Statz gemäß Preisblatt

 

4.4. Für Grundstücke, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird eine volle Wohnungseinheit berechnet.

4.5. Wird ein Grundstück ohne Bebauung nach vorliegendem Bebauungsplan bzw. Antrag eines Grundstückeigentümers an das Versorgungsnetz der Achengruppe angeschlossen, so ist unabhängig von der tatsächlichen Bebauung ein Baukostenzuschuss in Höhe einer Wohnungseinheit zur Zahlung fällig. Bei Vertragsabschluss und Vorlage der tatsächlichen Bebauung wird der Baukostenzuschuss nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisblatt berechnet. Der bereits bezahlte Betrag wird unverzinst in Abzug gebracht. 

4.6. Der Zweckverband ist berechtigt, die Baukostenzuschüsse anzupassen.

4.7. Zahlungen zu Baukostenzuschüsse sind zu Beginn der Baumaßnahme und innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig. 

5. Hausanschluss 

5.1. Jedes Grundstück ist gesondert und ohne Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken über eine eigene Anschlussleitung an das Versorgungsnetz anzuschließen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so werden für jedes dieser Gebäude, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene Hausnummer zugeteilt ist, die für die Grundstücke maßgebliche Bedingungen angewendet.

5.2. Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses werden pauschaliert. Die Kosten für die vom Anschlussnehmer veranlassten Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 AVBWasserV)  sind von ihm zu erstatten. [[Rekultivierung]]smaßnahmen auf dem Grundstück des Anschlussnehmers sind in jedem Fall, auch bei Reparaturarbeiten am Hausanschluss, vom Anschlussnehmer zu tragen. 

5.2.1. Für überlange Hausanschlüsse (ab 20 m) werden die Kosten gemäß Preisblatt erhoben. Für Hausanschlüsse außerhalb dem Geltungsbereich von Baugebieten müssen die Kosten zwischen den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss vereinbart werden.

5.2.2. Bei gemauerten Kellern und porösen Betonkellern ist die Abdichtung zwischen Mauerdurchführung und dem Mauer- bzw. Betonwerk durch den Anschlussnehmer herzustellen. Die Kosten hierfür sind vom Anschlussnehmer zu tragen. 

6. Sonstige Kosten 

6.1. Alle sonstigen Kosten, soweit sie nach den Bestimmungen der AVBWasserV vom Kunden zu übernehmen sind, werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Ausgenommen hiervon bleiben die im Preisblatt gesondert aufgeführten Kosten.

   7. Wasserpreis - Bereitstellungspreis  

7.1. Der Wasserpreis wird gemäß Preisblatt aus dem Verbraucherpreis, dem Grundpreis und gegebenenfalls aus dem Bereitstellungspreis errechnet.

7.2. Der Verbrauchspreis ist der Preis für die gelieferten [[Kubikmeter]] Wasser. 

7.3. Der Grundpreis wird nach der Nenngröße der verwendeten Wasserzähler berechnet. 

7.4. Der Bereitstellungspreis ist der zusätzliche Preis für die Vorhaltung einer Reserve-, Zusatz- oder [[Löschwasserversorgung]]. Dieser Preis muss bei Bedarf zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden. 

7.4.1. Wenn neben einer betriebenen Eigengewinnungsanlage auch ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung vorhanden ist, liegt ein Reserve- oder Zusatzanschluss vor. 

7.4.2. Ein Löschwasseranschluss besteht,

a) wenn über einen besonderen Anschluss der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird, 

b) wenn über den Trinkwasseranschluss auch der Bedarf an Löschwasser gedeckt wird und dadurch der Anschluss größer dimensioniert wird.

 7.4.3. Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Anschlussleitungen vorübergehend abzusperren. Den von der Absperrung Betroffenen steht hierfür kein Entschädigungsanspruch zu.  

8. Mitteilungspflichten 

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Zweckverband unverzüglich alle Erweiterungen und Änderungen seiner Verbrauchsanlage und jede Änderung der Verhältnisse, die preisliche Bemessungsgrößen betreffen, unaufgefordert mitzuteilen.

8.2. Weiter ist die Errichtung einer Eigengewinnungsanlage nach 2.3.3. mitzuteilen.  

9. Abrechnung und Bezahlung 

9.1. Abrechnung:

Art und Zeitpunkt der Rechnungsstellung bestimmt der Zweckverband. Der Wasserverbrauch wird jährlich zum 15. November abgerechnet. Abweichend hiervon kann der Zweckverband in besonderen Fällen einen kürzeren Abrechnungszeitraum wählen bzw. den laufenden Abrechnungszeitraum verkürzen.

9.2. Abschlagszahlungen:

Soweit jährlich abgerechnet wird, hat der Kunde für das nach der letzten Ablesung verbrauchte Wasser Abschlagszahlungen zu leisten. Diese werden zum 15.02., 15.05. und 15.08. zur Zahlung fällig.

9.3. Zahlung: 

9.3.1. Die vom Zweckverband in Rechnung gestellten Beträge sind innerhalb eines Monats ab dem Datum der Rechnung fällig. Abschlagszahlungen sind zu dem auf der Rechnung genannten Termin fällig.

9.3.2. Wird der Rechnungsbetrag bzw. die Abschlagszahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht beglichen, so werden erhoben: 

a)      für jede Mahnung ein Betrag entsprechend dem Preisblatt

b)      bei Verzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet werden.

9.4. Umsatzsteuer:

Alle aufgeführten Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

  10. Übergangsbestimmungen: 

10.1. Diese Bestimmungen regeln den Übergang von der öffentlich-rechtlichen Versorgung (Satzungen) auf das Privatrecht (AVBWasserV).

10.2. Die gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 der Beitrags- und Gebührensatzung (vom 19.07.1990 und frühere Satzungen) für unbebaute Grundstücke erhobener Beiträge werden auf die zu berechnenden Baukostenzuschüsse angerechnet.  

10.3. Die zum 31.12.1995 bestehenden Hausanschlüsse und fertiggestellten Gebäude und Gebäudeteile gelten als abgegolten.

Abkürzungsverzeichnis:

 

Fussnote

Abkürzung

Erklärung

(1)

AVBWasserV

Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (Bundesverordnung)

(2)

DIN 1988

Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen

(3)

DVGW

Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches

(4)

WE

Wohnungseinheit definiert gemäß § 75 Bewertungsgesetz