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Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe erlässt auf Grund des Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bek vom 20.06.1994 (GVBI S. 555, ber. 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBI S. 424), sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freisaat Bayern (GO) in der Fassung der Bek vom 22.08.1998 (GVBI S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.04.2001 (GVBI S. 140) und § 10 der Verbandssatzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlungvom 23.11.2005 die folgende

Entschädigungssatzung

Inhaltsübersicht:

 § 1 Entschädigungsberechtigte

Der/die Verbandsvorsitzende und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden für die Teilnahme an Sitzungen und für die sonstige mit ihrem Amt verbundene Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung entschädigt. Entsprechendes gilt für Stellvertreter/innen, sofern ein Vertretungsfall vorliegt.  

§ 2 Auslagenersatz

Der/Die Verbandsvorsitzende und die Verbandsräte erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse Ersatz ihrer Auslagen. Dasselbe gilt für Verbandsräte, die Beamte oder Angestellte des durch sie vertretenden Verbandsmitgliedes sind. Der Auslagenersatz wird gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.06.2002 mit pauschal 10,00 € festgesetzt.

§ 3 Entschädigung der Verbandsräte

(1)   Die Verbandsräte, die nicht gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, erhalten für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse eine Sitzungsgeldpauschale. Die Sitzungsgeldpauschale wird auf 5,00 € festgesetzt. Sie verdoppelt sich, wenn die Sitzung länger als fünf Stunden dauert.
(2)   Soweit die Verbandsräte Lohn- oder Gehaltsempfänger sind, erhalten sie außerdem den entstandenen Verdienstausfall für die Dauer der Sitzung einschließlich einer angemessenen An- und Abreisezeit ersetzt. Der Betrag des entgangenen Lohns oder Gehalts ist durch Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. 
(3)   Soweit die Verbandsräte selbstständig tätig sind, erhalten sie für die durch die Teilnahme an den Sitzungen bedingte Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung von 5,00 € je angefangene fünf Stunden Sitzungsdauer. Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19.00 Uhr oder später beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 
(4)   Verbandsräte, die keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Absätzen 2 oder 3 haben, denen aber im beruflichen und häuslichen Bereich durch die Teilnahme an den Sitzungen ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeitszeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung wie selbständig Tätige. 
(5)   Wenn Verbandsräte zusätzliche Aufgaben übernehmen, die wesentlich über ihre Aufgaben als Verbandsräte hinausgehen, oder wenn sie als Ausschussvorsitzende bestellt sind, erhaltten sie die doppelte Entschädigung nach Absatz 1. Die gleiche Entschädigung erhalten Verbandsräte als stellvertretende Ausschussvorsitzende für die Sitzungen, in denen sie den Ausschussvorsitz übernommen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Wahrnehmung des Ausschussvorsitzes und der Stellvertretung durch Verbandsräte, die der Verbandsversammlung nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG kraft Amtes angehören.  

§ 4 Entschädigung des/der Verbandsvorsitzenden 

(1)   Der/Die Verbandsvorsitzende erhält für seine/ihre Tätigkeit eine monatliche Pauschalentschädigung in Höhe von 395,00 € gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 21.11.2007.
(2)   Als Auslagenersatz erhält der/die Verbandsvorsitzende eine Pauschale von 300,00 € im Jahr. Hiermit sind die gewöhnlichen Amts- und Dienstreisen abgegolten. Zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen und Tagungen sind gemäß Einzelbeleg abzurechnen. 
(3)   Seine/Ihre Stellvertreter/innen erhalten für ihre Tätigkeit pro Tag 1/30 der Aufwandsentschädigung des/der Verbandsvorsitzenden.  

§ 5 Entschädigung des/der Geschäftsleiter (s)/in und der Mitarbeiter 

(1)   Der/Die Geschäftsleiter/in erhält für seine/ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung. 
(2)   Die Mitarbeiter des Zweckverbandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Aufwandsentschädigung. Die Sitzungsdauer wird jedoch mit Freizeit abgegolten.  

§ 6 Auszahlung der Entschädigung 

Die nach Monatsbeträgen bemessenen Pauschalentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt. Die übrigen Entschädigungen werden vor Sitzungsbeginn den anwesenden Entschädigungsberechtigten gem. § 1 „bar“ ausbezahlt.

§ 7 In-Kraft-Treten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft. Es handelt sich um die erste beschlossene Fassung und wurde in Anlehnung an die Beschlüsse der Verbandsversammlung vom 19.06.2002 verfasst. 
Kirchanschöring, den 13.12.2005 
Zweckverband zur Wasserversorgung
der Achengruppe
gez. Hans Straßer, Verbandsvorsitzender