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Rückwirkend ermäßigter Steuersatz für Wasserhausanschlüsse

 

Wer in den vergangenen Jahren ein Objekt gebaut oder erweitert hat, bekommt Geld vom Staat zurück. Auf der Grundlage zweier aktueller Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Verlegen eines Wasserhausanschlusses der Wasserlieferung gleichzusetzen und unterliegt damit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.
Im maßgeblichen Zeitraum vom 12.08. 2000 bis 01.03.2009 wurden von der Achengruppe rund 1.500 Kunden ermittelt, deren Hausanschlüsse mit dem höheren Regelsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozent abgerechnet wurden.

Im Gegensatz zu vielen anderen Kommunen und Versorgern wird die Achengruppe alle berechtigten Abrechnungen selbständig korrigieren und Rückvergütungen ausstellen. Die Kunden müssen hierzu nicht aktiv werden. Da bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen, wird die Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen.

All diese Kunden werden in den nächsten Monaten von uns angeschrieben und über die mögliche Rückerstattung informiert. Diesem Schreiben wird ein Antrag beigelegt, der unterschrieben bei der Achengruppe einzureichen ist.

Aufgrund des hohen Bearbeitungsaufwandes und der Anzahl der Fälle bittet die Achengruppe alle betroffenen Kunden noch um etwas Geduld.

Hier haben wir die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt:

1. Warum wurde für meinen Wasserhausanschluss zunächst ein höherer Steuersatz berechnet?
Die Berechnung nach dem Regelsteuersatz von 16 bzw. 19 Prozent geht auf eine Entscheidung des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahre 2000 zurück, auf die die Wasserversorger – wie auf alle anderen Steuerfragen – keinen Einfluss hatten. Nach der erfolgreichen Klage eines sächsischen Wasserversorgers gilt nun rückwirkend wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

2. Warum erhalte ich die Rückzahlung von meinem Wasserversorger und nicht vom Finanzamt?
Wir übernehmen die Abwicklung der Rückzahlung als freiwillige Serviceleistung und besondere Dienstleistung!!!

3. Wer darf mit einer Steuerrückzahlung rechnen?
Grundsätzlich alle Privatkunden der Achengruppe, denen seit dem 12. August 2000 ein Trinkwasserhausanschluss gelegt bzw. kostenpflichtig repariert wurde oder Kunden, die ihr Objekt erweitert und eine Baukostenzuschussrechnung erhalten haben und auf deren Rechnung ein Steuersatz von 16 bzw. 19 Prozent angegeben ist. Das gleiche gilt für Unternehmen, die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

4. Wann erhalte ich das Geld?
Sie müssen nicht aktiv werden. Wir schreiben Sie an. Aufgrund der hohen Zahl von Antragsstellern möchten wir Sie allerdings um etwas Geduld bitten.

5. Wie erhalte ich das Geld?
Das Geld wird auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

6. Ich bin kein Kunde der Achengruppe mehr, erhalte ich trotzdem eine Rückzahlung?
Ja. Entscheidend ist einzig, wer auf der entsprechenden Rechnung als Vertragspartner angegeben ist.

7. Ich habe das Grundstück mittlerweile verkauft. Darf ich dennoch mit einer Rückzahlung rechnen?
Ja, da Sie seinerzeit Vertragspartner der Achengruppe waren.

8. Betrifft mich als Mieter die Rückzahlung?
In der Regel nicht, da nur Eigentümer und damit direkte Vertragspartner der Achengruppe für eine Steuerrückzahlung infrage kommen.

9. Ich bin Eigentümer, aber die Rechnung für den Wasseranschluss hat der Bauträger bezahlt. Erhalte ich dennoch eine Rückzahlung?
In diesem Fall wenden Sie sich an Ihren Bauträger. Entscheidend ist, wer auf der entsprechenden Rechnung als Vertragspartner angegeben ist. Nur er darf einen Antrag auf Steuerrückerstattung stellen.

10. Gilt die Steuerrückerstattung nur für die Erstellung des Hausanschlusses oder auch für die von den Kunden an die Achengruppe bezahlten Baukostenzuschüsse?

Ja. Auch die vom Kunden bezahlten Baukostenzuschüsse für Anlagen der Achengruppe sind künftig sowie auch  rückwirkend mit dem ermäßigten Steuersatz abzurechnen.