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Der Zweckverband zur Wasserversorgung
der Achengruppe erläßt auf Grund des Art. 18
des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit
folgende


 

Verbandssatzung

 Inhaltsverzeichnis:

§ 1 Rechtsstellung

1) Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband zur Wasserversorgung der Achengruppe". 

2) Er hat seinen Sitz in Kirchanschöring 

3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts 

4) Das Stammkapital des Zweckverbandes beträgt 3.500.000,00 €  

§ 2 Verbandsmitglieder

 1) Verbandsmitglieder sind die Gemeinden Fridolfing, Kirchanschöring, Petting, Taching am See, Tittmoning und Waging am See, des Landkreises Traunstein

2) Andere Gemeinden können auf schriftlichen Antrag dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufnahmebedingungen setzt die Verbandsversammlung im Einzelfall fest. 

3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Zweckverband austreten. Der Austritt muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, einer Änderung der Verbandssatzung, sowie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 3 Räumlicher Wirkungskreis 

Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinden Fridolfing und Kirchanschöring, aus der Gemeinde Petting die Gemeindeteile Aring, Eglsee, Hennhart, Hintergesselberg, Holzeck, Kühnhausen, Lemperholzen, Mandlberg, Spöck, Stockach, Vordergesselberg, Zentern, sowie die Grundstücke Petting, Seestr. 46 und 47, aus der Gemeinde Taching die Gemeindeteile Aignsee, Burg, Coloman, Fisching, Furthmühle, Gessenhausen, Haseneck, Haus, Hennhart, Mönchspoint, Steineck, Steingrub, Tengling, Thalwies, Weinberg, Wimpasing und Windschnur, aus der Stadt Tittmoning die Gemeindeteile Abtenham, Allmoning, Ausang, Berg, Biering, Burg, Dandlberg, Deisenberg, Diepling, Elsenloh, Enichham, Esbach, Falting, Feldhub, Froschham, Furth, Furthmühl, Gramsam, Grassach, Großmühlthal, Guggenberg, Gunzenberg, Hainach, Harmoning, Hausmoning, Hechenberg, Helmberg, Herrneich, Himmelreich, Hinterhofen, Hochhaus, Hörzing, Hof, Holzen, Holzhausen, Holzschnell, Inzing, Kaholz, Kay, Kettenberg, Kirchheim, Kugelthal, Kutterau, Langwied, Lanzing, Ledern, Linerding, Lohen, Mayerhofen, Miesweidach, Mittereich, Moosburg, Moosen, Mooswinkeln, Mühlham, Münichham, Niederstockham, Oberöd, Ollerding, Pfaffing, Piesenberg, Ponlach, Ramsdorf, Reit, Roibach, Saag, Salling, Schlaffen, Schlichten, Schmerbach, Stackendorf, Steinleich, Tittmoning, Törring, Traßmiething, Untergunzenberg, Unteröd, Walchen, Waldering, Weilham, Wies, Wiesmühl, Wilgering und Wimm und aus der Gemeinde Waging die Gemeindeteile Bicheln, Blindenau, Bucheck, Eichau, Falkenbuch, Hahnbaum, Harmannschlag, Hinterreit, Hirschbuch, Jakobspoint, Jettenleiten, Moos, Nothbicheln, Schnöbling, Schönthal, Seiboldhof, Tettenhausen und Unterschönthal.   

§ 4 Aufgaben und Befugnisse

 1) Der Zweckverband hat die Aufgabe in seinem räumlichen Wirkungskreis eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung, einschließlich der Ortsnetze, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. 

2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Steuerrechts. 

3) Die Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder aus dem Aufgabenbereich des Zweckverbandes und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich der Satzungsgewalt gehen auf den Zweckverband über. 

4) Der Zweckverband kann auf Grund eines Vertrages auch an Nichtmitglieder Trinkwasser zur Verteilung abgeben (Wassergäste).   

§ 5 Verbandsorgane

 Organe des Zweckverbandes sind 

1) die Verbandsversammlung 

2) der Verbandsausschuss 

3) der Verbandsvorsitzende       

§ 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

1) Mitglieder der Verbandsversammlung sind      

1. der Verbandsvorsitzende    

2. die ersten Bürgermeister der Verbandsgemeinden (geborene Verbandsräte)     

3. die weiteren Verbandsräte (bestellte Verbandsräte). 

2) Die Zahl der weiteren Verbandsräte, die eine Verbandsgemeinde in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach dem pro Jahr aus den Verbandsanlagen bezogenem Wasser in der jeweiligen Gemeinde, wobei je 34.000 m³ Jahreswasserverbrauch das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Ein Rest von mehr als der Hälfte dieser Summe ergibt das Recht, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Liegt der Jahreswasserverbrauch einer Gemeinde unter 34.000 m³ so ist mindestens ein weiterer Verbandsrat zu entsenden. Die Berechnung wird jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vorgenommen. 

3) Die Verbandsräte kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch Ihre Stellvertreter vertreten; mit deren Zustimmung können die Mitgliedsgemeinden auch andere Stellvertreter bestellen. Für die anderen Verbandsräte bestellen die entsendenden Verbandsmitglieder jeweils Stellvertreter. Verbandsräte können sich nicht untereinander vertreten. 

4) Die Amtszeit der bestellten Verbandsräte und Stellvertreter dauert sechs Jahre. Abweichend hiervon endet sie bei Mitgliedern der Vertretungskörperschaft eines Verbandsmitgliedes mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.  

§ 7 Einberufung der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung wird durch den Verbandsvorsitzenden schriftlich einberufen. Die Einladung muß Tagszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen. 

2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt. 

3) Zeitpunkt und Ort der Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe der Tagesordnung spätestens am dritten Tag vor der Sitzung ortsüblich bekanntzumachen.      

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

 1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung. 

2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, des Wasserwirtschaftsamtes, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören. 

3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.  

§ 9 Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung

1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind. 

2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. 

3) Soweit das Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Solange ein Verbandsmitglied keine anderen Vertreter bestellt hat, übt der erste Bürgermeister das Stimmrecht aller Vertreter aus. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten. Enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden. 

4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl der Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt. 

5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichenen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass dieses in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.  

§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 I.) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für: 

1. Die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen; 

2. die Beschlussfassung über den Beitritt neuer oder den Austritt von Verbandsmitgliedern; 

3. die Beschlussfassung über den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen; 

4. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung 

5. die Beschlussfassung über den Finanzplan und den Stellenplan für die Dienstkräfte; 

6. die Festlegung des Jahresabschlusses und die Entlastung; 

7. die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss; 

8. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters und die Festsetzungen von Entschädigungen; 

9. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse; 

10. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung; 

11. den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebssatzung für einen Eigenbetrieb des Zweckverbandes; 

12. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern. 

 II.) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen  Gegenstände, soweit nicht der Verbandsausschuss nach § 15 zuständig ist. 

§ 11 Rechtsstellung der Verbandsräte

1) Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig; sie erhalten eine Entschädigung und Reisekosten nach der Entschädigungssatzung des Zweckverbandes.  

§ 12 Zusammensetzung des Verbandsausschusses

 Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den gesetzlichen Vertretern der Mitgliedsgemeinden.  

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse

 Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verbandsausschusses gelten die §§ 7 mit 9 entsprechend.  

§ 14 Aufgaben des Verbandsausschusses

I.) Der Verbandsausschuss nimmt die Aufgaben des Werksausschusses wahr. 

II.) Der Verbandsausschuss hat 

1. alle Maßnahmen zu beschließen, die der Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes dienen und die nicht in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung oder des Verbandsvorsitzenden gehören; 

2. die zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gehörenden Gegenstände (§ 8) vorzuberaten; 

3. die Angestellten des Zweckverbandes einzustellen, höher zu gruppieren und zu kündigen.

III.) Der Verbandsausschuss ist ferner zuständig für alle Angelegenheiten, die ihm durch Einzelbeschluss der Verbandsversammlung übertragen werden.  

§ 15 Wahl des Verbandsvorsitzenden

1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung gewählt. 

2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer dieses Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neu gewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.     

§ 16 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen 

2) Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses vor und führt dort den Vorsitz. 

3) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben, soweit nicht der Werkleiter nach der Eigenbetriebssatzung des Verbandes zuständig ist. 

4) Arbeiter des Zweckverbandes werden durch den Verbandsvorsitzenden eingestellt, eingruppiert und entlassen. 

5) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 10 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden. 

6) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinem Stellvertreter und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitgliedes dessen Dienstkräften übertragen. 

7) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.  

§ 17 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.  

§ 18 Wirtschafts- und Haushaltsführung

Auf die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbandes finden die einschlägigen Vorschriften für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Bezirke entsprechende Anwendungen.  

§ 19 Deckung des Aufwandes - Umlegungsschlüssel

1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern privatrechtliche Entgelte nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). 

2) Der durch die Wasserpreise, Baukostenzuschüsse und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf kann auf die Verbandsmitglieder umgelegt werden. Umlegungsschlüssel ist das Verhältnis der im Jahr der Verlustentstehung im Gebiet der einzelnen Verbandsgemeinden abgenommenen Wassermengen.  

§ 20 Kassenverwaltung und Rechnungsprüfung

1) Die Verbandsversammlung bestellt einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter. Dieser führt die Kassengeschäfte. 

2) Die überörtliche Prüfung des Rechnungswesens, sowie der Kassenführung wird dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband zugewiesen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse werden einem privaten [[Wirtschaftsprüfer]] übertragen.  

§ 21 Bekanntmachungen

1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis Traunstein bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden. 

2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.  

§ 22 Änderung der Verbandssatzung

Die Änderung der Verbandsaufgaben und die damit  zusammenhängende Änderung der Verbandssatzung, die Aufnahme neuer Mitglieder, der Austritt oder der Auschluss von Verbandsmitgliedern bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.  

§ 23 Auflösung des Zweckverbandes

1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 

2) Im Falle der Auflösung des Zweckverbandes ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.   

§ 24 Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger

Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne daß seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben die Verbandsmitglieder die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen.  

§ 25 Sicherung der Anlagen

 

1) Die Verbandsmitglieder sichern und überwachen in ihrem Gebiet die Löschwasserversorgungsanlagen nach den gültigen DIN und DVGW-Vorschriften. Die Verbandsmitglieder regeln in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten und das jährliche Einfetten mit Funktionsüberprüfung der Hydranten. Eine entsprechende Mängelliste ist dem Zweckverband jährlich zu übergeben, die Kosten für die Mängelbeseitigung trägt der Zweckverband.

Die Kosten für neu zu installierende Löschwasserversorgungsanlagen trägt das auftraggebende Verbandsmitglied, insbesondere in neuen Baugebieten, Gewerbegebieten, Neuanlagen aufgrund erhöhter Löschwasseranforderungen usw.Die Reparatur und der Ersatz von bereits vorhandenen Löschwasserversorgungsanlagen gehen zu Lasten des Zweckverbandes.

Ist das Trinkwasserrohrnetz bzw. sind die Drucksteigerungsanlagen zur Deckung des Löschwasserbedarfes nicht ausreichend, haben die Verbandsmitglieder dem Zweckverband die Kosten für zusätzliche Maßnahmen, insbesondere die Erweiterung oder Verbesserung der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten. Für zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung der Löschwasserversorgung, die in keiner Verbindung mit dem Trinkwasserrohrnetz stehen, insbesondere die Erstellung und Befüllung von Löschwasserteichen und -zisternen sind ausschließlich die Verbandsmitglieder bzw. die Objekteigentümer verantwortlich.

2) Projekte in nicht geförderten Maßnahmenbereichen:

Werden durch die Mitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, Wasserleitung, Schieber, Hydranten etc. zu verlegen bzw. zu ändern, so sind der Achengruppe die entstandenen Tiefbaukosten zu ersetzen.

3) Projekte in geförderten Maßnahmenbereichen:

Werden durch die Mitglieder Baumaßnahmen an oder in Straßen bzw. öffentlichen Grundstücken veranlasst und ist es dadurch erforderlich, Wasserleitung, Schieber, Hydranten etc. zu verlegen bzw. zu ändern, so sind der Achengruppe die daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Ist die Förderung geringer als die entstandenen Tiefbaukosten, so ist der Gemeindeanteil höchstens in Höhe der entstandenen Tiefbaukosten anzusetzen (vgl. § 25 Punkt 2).

 

   § 26 Inkrafttreten

 

Diese Verbandssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 16.12.1999 mit allen Änderungen außer Kraft.